784 Notwendigkeit und Dauer der KH-Behandlung 784 (6) Bestehen aus der Sicht der Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, Bedenken gegen die Notwendigkeit oder Dauer der Krankenhaus- behandlung, so sollten diese Ärzte ihre Bedenken gegenüber dem leitenden Abteilungsarzt oder dem Stellvertreter darlegen und mit diesem erörtern. (7) Das Krankenhaus erhält eine Durchschrift des Berichtes über die Begutachtung. § 3  Inkrafttreten, Kündigung und Anpassung (1) 1 Dieser Vertrag tritt am 1. September 1990 in Kraft. 2 Er kann mit einer Frist von einem Jahr durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. (2) Dieser Vertrag kann auch ohne Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit angepasst werden. Darmstadt, Eschborn, Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden, den 1. August 1990