Umsetzungshinweise zum Vertrag nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V 785 EK 1 Mit dem vorstehend abgedruckten Vertrag vom 1. August 1990 haben die Verbände der Kranken- kassen in Hessen und die Hessische Kranken- hausgesellschaft das Verfahren der Überprüfung von Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbe- handlung geregelt. 2 Der Vertrag ist am 1. Septem- ber 1990 in Kraft getreten. 3 Die Umsetzung dieser vertraglichen Vereinbarung durch die Krankenkas- sen und Krankenhäuser hat teilweise zu Schwierig- keiten geführt. 4 Die vertragsschließenden Parteien haben dies zum Anlass genommen, die vorliegen- den Erläuterungen und Umsetzungshinweise zu erstellen. 5 Sie sollen den Krankenkassen und Kran- kenhäusern eine Hilfe bei der Durchführung des Ver- trages sein. 6 In einem ersten Teil wird zum besseren Verständnis der getroffenen vertraglichen Vereinba- rungen zunächst der rechtliche Hintergrund, auf dem der Vertrag aufbaut, dargestellt. 7 In einem zweiten Teil werden dann die einzelnen, das Verfahren der Überprüfung von Notwendigkeit und Dauer regeln- den Vertragsvorschriften näher erläutert. 2  Gesetzliche Grundlagen 1 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Gewährung von Krankenhaus- behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn ihre Aufnahme in ein Kran- kenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. 2 Als Korrelat hierzu verpflichtet § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V das zugelassene Krankenhaus zur Kran- kenhausbehandlung der Versicherten im Rahmen seines Versorgungsauftrages. 3 Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V umfasst die Krankenhausbehand- lung alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Ver- sorgung notwendig sind. 4 Die Aufnahme in das Krankenhaus und der Krankenhausaufenthalt be- gründen als solche noch keinen Anspruch auf Kran- kenhausbehandlung zu Lasten der ­ Krankenkasse. 5 Voraussetzung für einen entsprechenden An- spruch ist vielmehr, dass aus medizinischen Grün- den eine Behandlung mit den Mitteln eines Kran- kenhauses erforderlich ist. 1 § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verpflichtet die Kran- kenkassen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. 2 Für die gutachterliche Stellungnahme über die Notwen- digkeit und Dauer einer stationären Krankenhaus- behandlung räumt § 276 Abs. 4 SGB V den Ärzten des Medizinischen Dienstes, wenn dies im Einzel- fall erforderlich ist, die Befugnis ein, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume des Krankenhauses zu betreten, um dort die Krankenhausunterlagen ein- zusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. 1 § 112 Abs. 1 SGB V schließlich enthält die gesetz- liche Aufforderung und Befugnis für die Landesver- bände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, gemeinsam mit der Landeskran- kenhausgesellschaft Verträge abzuschließen, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Kranken- hausbehandlung den gesetzlichen Anforderungen des Sozialgesetzbuches entsprechen. 2 Insbesonde- re sollen diese Verträge auch die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehand- lung regeln. 3 Mit dem Vertrag vom 1. August 1990 sind die Verbände der Krankenkassen in Hessen und die Hessische Krankenhausgesellschaft e.  V. dieser gesetzlichen Aufforderung nachgekommen. 4 Dieser Vertrag ist für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land Hessen un- mittelbar verbindlich (§ 112 Abs. 2 Satz 2 SGB V). 1 Krankenkassen in diesem Sinne sind die in § 4 Abs. 2 SGB V aufgeführten Kassenarten: Allgemei- ne Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, Gemeinsame Erläuterungen und Umsetzungshinweise der Hessischen Krankenhausgesellschaft e. V. und der Verbände der Krankenkassen in Hessen zu dem Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung