BPflV bis 31.12.2012 77 AC Abschreibungen auf Anlagegüter (Absetzung für Abnutzung) nach denselben Grundsätzen zu be- rücksichtigen, wie sie für dieselben Anlagegüter nach steuerrechtlichen Vorschriften zulässig sind; Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt. 2 Ferner können berücksichtigt werden: 1. Rücklagen zur Anpassung an die diagnos- tisch-therapeutische Entwicklung in Höhe ei- nes Vomhundertsatzes der Absetzungen für Abnutzung, 2. Zinsen für Fremdkapital, 3. Zinsen für Eigenkapital. 3 Nutzungsentgelte für Anlagegüter können bis zur Höhe der Aufwendungen berücksichtigt werden, die bei Anschaffung oder Herstellung der Anlagegüter nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigen wären. 4 Eine außerhalb des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gewährte öffentliche Förderung für berücksichtigte pflegesatzfähige Kosten ist von den pflegesatzfähigen Kosten abzusetzen. (2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 können pauschale Abschreibungsbeträge verein- bart werden, die unter Berücksichtigung der durch- schnittlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung angemessen sind. (3) Für die pflegesatzfähigen Kosten nach Ab- satz 1 oder 2 ist eine Ergänzung zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach dem Muster der Anla- ge 2 zu erstellen. (4) 1 Zu den nach § 7 Abs. 2 abzuziehenden Kos- ten gehören auch die auf die genannten Leistungen entfallenden Investitionskosten. 2 Dies gilt nicht im Fall des Erlösabzugs für vor- und nachstationäre Behandlung. (5) Die nach Absatz 1 oder 2 im Budget zu berück- sichtigenden Investitionskosten werden anteilig den tagesgleichen Pflegesätzen und den Fallpauscha- len zugerechnet. (6) Für Krankenhäuser oder Teile von Kranken- häusern, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes nur teilweise gefördert werden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. (7) 1 Eine Berechnung der nach den Absätzen 1 bis 6 ermittelten Pflegesätze ist nur im Rahmen des § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes möglich. 2 Dabei bleiben Ausgleiche und Berich- tigungen für vorhergehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. § 9  (aufgehoben) 3. Abschnitt Entgeltarten und Abrechnung § 10  Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen (1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen wer- den vergütet durch 1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das Budget den Patienten oder ihren Kosten- trägern anteilig berechnet wird, 2. einen Zuschlag nach § 17a Abs. 6 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes für die Finan- zierung der Ausbildungskosten nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Behandlungsfall. (2) Mit den Pflegesätzen werden alle für die Ver- sorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. (3) Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für all- gemeine Krankenhausleistungen nach den Absät- zen 1 und 2 zu berechnen; dies gilt auch für klini- sche Studien mit Arzneimitteln. § 11  (aufgehoben) § 12  Flexibles Budget (1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den Pfle- gesatzzeitraum das Budget auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwick- lung des Krankenhauses.