788 Umsetzungshinweise zum Vertrag nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V 788 kollegen kommt eine herausragende Bedeutung in- nerhalb des gesamten Verfahrens zu, da die Frage nach Notwendigkeit und Dauer der Krankenhaus- behandlung ausschließlich medizinischer Art ist. 3 Die mündliche Erörterung bietet im Gegensatz zu einem ausschließlich schriftlichen Verfahren eine bessere Gewähr, die Umstände des Einzelfalles ausreichend zu berücksichtigen. Abs. 7 enthält die Verpflichtung, dem Krankenhaus eine Durchschrift des Berichtes über die Begutach- tung des Medizinischen Dienstes zuzuleiten. Dieser Verpflichtung sollte aus Gründen der Ver- waltungsvereinfachung bereits vom Medizinischen Dienst Rechnung getragen werden, indem dieser dem verantwortlichen Krankenhausarzt die Durch- schrift seines Berichts zeitgleich mit der Übersen- dung an die Krankenkasse übermittelt. Schlussbemerkungen 1 Das Verfahren der Überprüfung ist im beidersei- tigen Interesse zügig von allen daran Beteiligten durchzuführen. 2 Beziehen sich die Zweifel der Kran- kenkasse über ihre Leistungspflicht nur auf einen Teilabschnitt der Krankenhausbehandlung, so ist der nicht zur Überprüfung anstehende Teilabschnitt dem Krankenhaus unbeschadet der noch ausste- henden Begutachtung des übrigen Zeitabschnitts durch den Medizinischen Dienst, deren Ergebnisses und der sich daran anschließenden Entscheidung der Krankenkasse über ihre Leistungspflicht ent- sprechend der Rechnungslegung des Krankenhau- ses zu vergüten. 3 Die dem Krankenhaus durch das Verfahren der Überprüfung von Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung entstehenden Kosten sind Selbstkosten im Sinne des § 13 BPflV.