Verfahrensgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen 789 EL zwischen dem AOK-Landesverband Hessen, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen dem IKK-Landesverband Hessen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.  V. – vertreten durch den Landesausschuss Hessen – dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. – vertreten durch den Landesausschuss Hessen – der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Darmstadt, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-­ Nassau der Krankenkasse für den Gartenbau der Bundesknappschaft einerseits und der Hessischen Krankenhausgesellschaft e. V. andererseits wird gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V fol- gender Vertrag geschlossen: § 1  Zielsetzung Dieser Vertrag soll dazu dienen, einheitliche Verfah- rensgrundsätze für Prüfungen der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhaus­ behandlung nach § 113 SGB V festzulegen. § 2  Bestellung und Beauftragung des Prüfers (1) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesaus- schuss des Verbandes der Privaten Kranken- versicherung (Verbände) teilen die gemeinsame Entscheidung dem jeweiligen Krankenhausträger schriftlich mit, wenn eine Prüfung nach § 113 Ab- satz 1 SGB V durchgeführt werden soll. 2 Dabei sind der Prüfungsgegenstand und das Prüfungsziel zu konkretisieren. (2) Um eine sachgerechte Prüfung zu gewähr- leisten, soll unter Berücksichtigung des Prüfungs- gegenstandes, des Prüfungszieles, der Prüfungs- grundsätze und des zugrunde zu legenden Prü- fungszeitraumes mit dem Krankenhausträger über das zu beauftragende unabhängige Prüfungsunter- nehmen (Prüfer) Einvernehmen erzielt werden. (3) 1 Zum Ziele der Einigung über den Prüfer kön- nen Krankenhausträger und Verbände unabhängig voneinander jeweils bei bis zu drei Prüfern Angebo- te einholen. 2 Kommt eine Einigung über den Prüfer endgültig nicht zustande, wird dieser auf Antrag von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 SGB V bestimmt. (4) 1 Der Prüfer muss gewährleisten, dass die Prü- fungsabwicklung eine hinreichend gründliche Auf- klärung der prüfungsrelevanten Sachverhalte zur Abgabe eines sicheren Urteils ermöglicht. 2 Die Er- teilung von Unteraufträgen bedarf der Zustimmung der Auftraggeber; die Beteiligten sind zu informieren. (5) Der einvernehmlich bestellte oder von der Schiedsstelle bestimmte Prüfer wird von den Ver- bänden gemeinsam beauftragt, es sei denn, die Verbände und der Krankenhausträger vereinbaren eine Beauftragung des Prüfers durch den Kranken- hausträger oder eine gemeinsame Beauftragung durch die Verbände und den Krankenhausträger. (8) 1 Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. 2 Die Be- teiligten erhalten eine Ausfertigung des Auftrages. 3 Das Prüfungsziel, der Prüfungsgegenstand und die Prüfungsgrundsätze sind im Auftrag darzule- gen. 4 Der Beauftragung des Prüfers sind die nach- folgenden Bestimmungen (Abwicklung der Prüfung, Prüfbericht, Kosten, Rechnung) zugrunde zu legen. § 3  Abwicklung der Prüfung (1) Ausgangspunkt der Prüfung ist der Versor- gungsvertrag des zu prüfenden Krankenhauses. (2) Der Prüfer hat die verfahrensmäßige Abwick- lung bei der Prüfung mit dem Krankenhausträger Vertrag nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V über Verfahrensgrundsätze für Wirtschaftlichkeitprüfungen nach § 113 SGB V