790 Verfahrensgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen 790 abzusprechen; dies gilt auch für wesentliche Ände­ rungen. (3) Der Krankenhausträger benennt dem Prüfer für die zu prüfenden Bereiche Personen, die dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorlegen und Auskunft erteilen. (4) Der Krankenhausträger wird bereits während der Prüfung über wesentliche Ergebnisse des Prü- fers informiert. (5) Alle Beteiligten sind nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestim- mungen einzuhalten; insbesondere darf der Prüfer außerhalb der auftragsgemäßen Berichterstattung unbefugt keine Unterlagen weitergeben oder sonst ihm in Zusammenhang mit der Prüfung bekannt gewordene Umstände offenbaren. § 4  Prüfbericht (1) 1 Vor Abschluss der Prüfung findet ein Ab- schlussgespräch zwischen Prüfer, Krankenhaus- träger und Verbänden statt. 2 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 und 2 KHG sind zu be- teiligen. 3 Zum Abschlussgespräch ist der Entwurf des Prüfberichts den Beteiligten nach Satz 1 und 2 rechtzeitig vorzulegen. (2) Die Darstellung im Prüfbericht muss so er- folgen, dass Vorgehensweise und Berechnungen nachvollziehbar sind. (3) 1 Der Prüfbericht hat eine Gesamtbeurteilung der Prüfungsgegenstände zu enthalten. 2 Im Rah- men der Gesamtbeurteilung ist anzugeben: - - Empfehlungen des Prüfers über Wege zur Umsetzung der Prüffest­ stellungen unter kurz-, mittel- und langfristigen Aspekten und - - Darstellung des dafür jeweils benötigten Mitte- laufwands (Auswirkungen auf Investitionsmittel und auf das Budget / die Pflegesätze). 3 Im Prüfbericht ist auf Meinungsverschiedenheiten über Prüffeststellungen zwischen Prüfer, Kranken- hausträger und Verbänden hinzuweisen. (4) Der Prüfbericht ist unverzüglich nach dem Ab- schlussgespräch den Verbänden und dem Kran- kenhausträger zuzuleiten. (5) Die Auftraggeber dürfen den Prüfbericht unter Hinweis auf die vertrauliche Behandlung seines In- halts Dritten nur zugänglich machen, wenn diese zur Kenntnisnahme nach dem SGB V berechtigt sind oder der Krankenhausträger zugestimmt hat. § 5  Kosten (1) Bei gemeinsam vom Krankenhausträger und den Verbänden oder vom Kranken­ hausträger allein erteiltem Prüfungsauftrag sind die Kosten der Prü- fungen Selbstkosten des Krankenhauses nach § 13 Absatz 1 Nr. 4 BPflV. (2) Wird die Prüfung einseitig von den Verbänden in Auftrag gegeben, sind die Kosten dieser Prüfung mit Zustimmung des Krankenhausträgers ebenfalls Selbstkosten des Krankenhauses nach § 13 Ab- satz 1 Nr. 4 BPflV. § 6  Prüfungsgrundsätze Die Prüfungsgrundsätze werden in einem geson- derten Vertrag geregelt. § 7  Inkrafttreten, Kündigung und Anpassung (1) 1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Jahr durch ein- geschriebenen Brief gekündigt werden. 2 Die Kün- digung gilt auch für den gesonderten Vertrag nach § 6. (2) Dieser Vertrag kann auch ohne Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit angepasst werden. Darmstadt, Eschborn, Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden, den 25. Januar 1991