Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen 791 EM zwischen dem AOK-Landesverband Hessen, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen dem IKK-Landesverband Hessen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. – vertreten durch den Landesausschuss Hessen – dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. – vertreten durch den Landesausschuss Hessen – der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Darmstadt, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-­ Nassau der Krankenkasse für den Gartenbau der Bundesknappschaft einerseits und der Hessischen Krankenhausgesellschaft e. V. andererseits wird gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V fol- gender Vertrag geschlossen: § 1  Zielsetzung Dieser Vertrag soll dazu dienen, einheitliche Prü- fungsgrundsätze für Prüfungen der Wirtschaftlich- keit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Kranken- hausbehandlung nach § 113 SGB V festzulegen. § 2  Ausgangspunkt der Prüfung Ausgangspunkt der Prüfung ist die Aufgabenstel- lung nach dem Feststellungsbescheid nach § 8 KHG und die vom Träger bestimmte Zielsetzung des Krankenhauses. § 3  Prüfungsgegenstand (1) Prüfungsgegenstände sind die Wirtschaftlich- keit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Kranken- hausbehandlung. Dazu gehören u. a. - - die Leistungsstruktur - - die Kostenstruktur - - die Aufbau- und Ablauforganisation. (2) Je nach Prüfungsauftrag kann sich die Prüfung der Krankenhausbehandlung auf Teile eines Kran- kenhauses oder auf das gesamte Krankenhaus erstrecken. § 4  Prüfungsumfang 1 Auf der Grundlage des Versorgungsvertrages nach § 109 i. V. mit § 108 SGB V ist die Leistungsstruk- tur des Krankenhauses zu untersuchen und ihre Angemessenheit unter Berücksichtigung der Qua- litätssicherungsmaßnahmen des Krankenhauses (§ 112 i. V. mit § 137 SGB V) zu beurteilen. 2 Hierbei ist insbesondere der medizinischen Zielsetzung Rechnung zu tragen. 3 Auf der Grundlage von Satz 1 und 2 sind die Selbstkosten auf ihre Wirtschaftlich- keit hin zu untersuchen. § 5  Prüfungsmaßstäbe (1) 1 Prüfungsmaßstäbe sollen Indikatorfunktion haben und nicht schematisch eingesetzt werden. 2 Durch die Anwendung der Prüfungsmaßstäbe darf insbesondere die Leistungsfähigkeit des Kranken- hauses sowie die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung nicht beeinträchtigt werden. 3 Grundsätzlich ist von den speziellen Gegebenhei- ten des zu beurteilenden Sachverhaltes auszuge- hen. 4 Hierdurch wird auch die jeweilige Prüfungs- tiefe bestimmt. (2) Bei der Anwendung von Prüfungsmaßstäben sind die krankenhausindividuellen Gegebenheiten wie z. B. Vertrag nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V über Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 SGB V