Soziale Betreuung und Beratung der Versicherten 793 EN zwischen der AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Eschborn, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen, Frankfurt am Main, dem IKK-Landesverband Hessen-Thüringen, Wiesbaden, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. – Landesvertretung Hessen –, Frankfurt am Main, dem AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.  V. – Landesvertretung Hessen –, Frankfurt am Main, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Darmstadt, Darmstadt, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-­ Nassau, Kassel, der Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, der Bundesknappschaft, Bochum und der Hessischen Krankenhausgesellschaft e.  V., Frankfurt am Main § 1  Zielsetzung Der Vertrag soll dazu dienen, die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus zu gewährleisten. § 2  Soziale Betreuung und Beratung (1) Die Krankenhausbehandlung umfaßt auch die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus, soweit die Aufgaben nicht durch andere Stellen wahrgenommen werden. (2) 1 Die soziale Betreuung dient dem Ziel, die aus der Krankheit und ihrer Behandlung resultierenden Belastungen durch geeignete Hilfen abzubauen oder zu mildern sowie in den erforderlichen Fällen an der Vermittlung der nachstationären Betreuung mitzuwirken. 2 Zu der sozialen Betreuung und Bera- tung gehören insbesondere: 1. die Kontaktaufnahme mit dem Patienten im persönlichen Gespräch; 2. die Klärung sozialer Umstände, die ursächlich mit der Erkrankung in Zusammenhang stehen und den Heilungsverlauf beeinflussen können (Sozialanamnese), und die Beteiligung an da- raus abgeleiteter Soziotherapie; 3. das Angebot persönlicher Hilfe und Beratung des Patienten; 4. die Beratung von Angehörigen und Bezugsper- sonen mit dem Ziel, sie in Probleme der Er- krankung einzubeziehen und auf die Probleme der Genesung sowie Nachsorge vorzubereiten und sie zur Mithilfe zu gewinnen; 5. die Unterstützung des Patienten im Zusam- menhang mit seiner Entlassung aus der stati- onären Behandlung einschließlich der Vorbe- reitung nachgehender Betreuung und solcher Maßnahmen, die die soziale und berufliche Rehabilitation fördern. Bei der Entlassung von Kindern in Zusammenarbeit mit dem Jugend­ amt im Bedarfsfall die Überprüfung, ob deren Versorgung gesichert ist; 6. die Vermittlung von notwendigen Verlegungen, z.  B. in Krankenhäuser bzw. Abteilungen für Chronischkranke; 7. die Einleitung und Vermittlung von sozialen und wirtschaftlichen Hilfen. (3) Die im Krankenhaus für die soziale Betreuung und Beratung des Patienten zuständige Stelle soll auch in geeigneten Fällen die Einleitung von medi- zinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitations- maßnahmen anregen. (4) 1 Krankenhaus und Krankenkassen unterstüt- zen sich gegenseitig bei der Erfüllung dieser Auf- gaben. 2 Die Verpflichtung anderer Sozialleistungs- träger bleibt hiervon unberührt. § 3  Zusammenarbeit 1 Die im Krankenhaus für die soziale Betreuung und Beratung des Patienten zuständige Stelle und der Soziale Dienst bzw. der Rehabilitationsberater der zuständigen Krankenkasse haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. 2 Der Soziale Dienst bzw. der Vertrag über die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V