Soziale Betreuung und Beratung der Versicherten 794 Rehabilitationsberater der Krankenkasse kann in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt sowie mit der für die soziale Betreuung und Beratung des Pa- tienten zuständigen Stelle und mit Einverständnis des Patienten diesen im Krankenhaus aufsuchen. § 4  Personelle Besetzung (1) 1 Die Partner dieses Vertrages empfehlen den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG, im Budget des Krankenhauses vorbehaltlich einer abweichen- den Regelung nach § 19 Absatz 1 oder 2 KHG für den somatischen Bereich 1. eine Fachkraft für 230 durchschnittlich belegte Betten, 2. eine Schreibkraft auf drei Fachkräfte nach Nr. 1 zu berücksichtigen. 2 Dieser Personalbedarf stellt auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden ab; er ist weiteren Arbeitszeitverkürzungen anzupassen. (2) Die Personalbesetzung in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern richtet sich nach der Psych-PV. § 5  Kirchliche Dienste Die Krankenhausseelsorge und kirchliche Bera- tungsdienste bleiben unberührt. § 6  Übergangsregelung (1) 1 Für den Zeitraum der Budget-Deckelung emp- fehlen die Partner dieses Vertrages den jeweiligen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG folgende von § 4 abweichende Umsetzung: Um einen vorgegebenen Finanzierungsrahmen nicht zu überschreiten, ermitteln die Partner dieses Vertrages, welche Krankenhäuser eine unterdurch- schnittliche, vereinbarte Besetzung im Sozialdienst haben und um wieviel Vollkräfte das einzelne Kran- kenhaus zusätzliche Stellen erhalten kann, um dies zu verbessern. 2 Dabei wird von 82 000 DM Perso- nalkosten je Vollkraft ausgegangen. (2) 1 Die Partner dieses Vertrages empfehlen den Vertragsparteien, die in diesen Fällen durch die Be- setzung entstehenden Mehrkosten über die Bud- getobergrenze hinaus zu finanzieren und in das Berechnungsschema für 1994, Teil D, Ziff. 3.4 c einzustellen. 2 Die Partner dieses Vertrages infor- mieren die jeweiligen Vertragsparteien. 3 Die Mittel zur Vergütung des Mehrpersonals werden vollstän- dig aus der Ende 1993 ausgelaufenen, bisher von den Krankenkassen finanzierten Kampagne „Wer- bung für Pflegeberufe“ übernommen. (3) Die so vereinbarten Mehrkosten, deren Sum- me und Einzelbeträge sich aus der Anlage erge- ben, werden in den folgenden Jahren mit dem Bud- get fortgeschrieben. (4) Werden aufgrund dieses Vertrages erstmals vereinbarte Personalstellen ganz oder teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert ent- standen, sind Budgetanteile in Höhe der nicht ent- standenen Personalkosten zu erstatten. § 7  Schlussbestimmungen (1) Bei Abschluß des Vertrages ist § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 HKHG berücksichtigt worden. (2) Dieser Vertrag tritt am 1. 5. 1994 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Jahr durch einge- schriebenen Brief gekündigt werden. (3) Die Partner dieses Vertrages verpflichten sich, nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkraft- treten über die Personalbesetzung nach § 4 Ab- satz 1 erneut zu verhandeln. (4) Dieser Vertrag kann auch ohne Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit angepasst werden. Frankfurt, Eschborn, Wiesbaden, Darmstadt, Kas- sel, den 3. Juni 1994 Anmerkung der Redaktion: Auf die Abbildung der Anlage zum Vertrag über die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im KH wurde verzichtet.