Übergang KH-Behandlung zur Rehabilitation 795 EO zwischen dem AOK-Landesverband Hessen dem Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen dem IKK-Landesverband Hessen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. – vertreten durch den Landesausschuß Hessen – dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. – ver- treten durch den Landesausschuß Hessen – der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Darmstadt der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-­ Nassau der Krankenkasse für den Gartenbau der Bundesknappschaft einerseits und der Hessischen Krankenhausgesellschaft e. V. andererseits wird gemäß § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V folgender Vertrag geschlossen: § 1  Zielsetzung Dieser Vertrag nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V soll dazu dienen, den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation zu gewährleisten. § 2  Beratung der Patienten/Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen (1) 1 Patienten, bei denen während der Kranken- hausbehandlung erkennbar wird, dass Rehabilita- tionsmaßnahmen (z. B. Anschlußheilbehandlung) in Betracht kommen, sollen über Rehabilitations- möglichkeiten frühzeitig beraten werden. 2 Ziel ist es, nahtlos medizinische Rehabilitationsmaßnah- men in geeigneten Rehabilitationseinrichtungen einzuleiten. (2) Die Beratung hat zum Ziel, bei dem Patienten oder den Personensorgeberechtigten die Einsicht in die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme zu wecken und seine Bereitschaft zur Mitarbeit zu fördern. (3) Die Beratung soll auch dazu dienen, den Pa- tienten zu unterstützen, damit möglichst zeitnah und möglichst nahtlos Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt bzw. geeignete Rehabilitationseinrich- tungen in Anspruch genommen werden können. (4) 1 Die in § 4 genannten Beratungseinrichtungen und – stellen wirken – ggf. in Kooperation – darauf hin, dass Rehabilitationsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. 2 Bestehende Verfahrensrege- lungen (wie z. B. AHB und Suchtvereinbarung) wer- den genutzt. § 3  Beratungsanlässe 1 Beratungen kommen in Betracht bei Patienten, bei denen Gesundheitsstörungen vorliegen oder einzutreten drohen bzw. wieder einzutreten drohen und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder Pflegebe- dürftigkeit zu vermeiden oder zu vermindern; dazu gehören insbesondere z. B. - - eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungs- fähigkeit oder der Haltungsmotorik, - - eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der Seh-, Hör- und Sprechfähigkeit, - - eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Kräfte, z. B. durch schwere chronische Erkran- kungen der inneren Organe, des zentralen Ner- vensystems oder des Stoffwechsels, - - eine voraussichtlich nicht nur vorübergehen- de erhebliche Beeinträchtigung der geistigen und seelischen Kräfte, z.  B. durch Störungen des Antriebs, der Stimmungslage, des forma- len Denkens, des Gedächtnisses sowie durch Vertrag nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V – Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation –