Übergang KH-Behandlung zur Rehabilitation 796 ­ Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, - - eine erhebliche Mißbildung oder Entstellung, - - eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesund- heit durch chronische Schmerzzustände, - - eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende erhebliche Störung der Lernfähigkeit oder des Sozialverhaltens. § 4  Beratungseinrichtungen und -stellen Für die Beratung des Patienten kommen in ­ Betracht: - - Das Krankenhaus – ggf. unterstützt durch den Sozialen Dienst bzw. den Rehabilitationsbera- ter der Krankenkasse – für die Beratung über die für den Patienten aus ärztlicher Sicht ange- zeigten Rehabilitationsmaßnahmen. - - Die Sozialleistungsträger für die nach dem geltenden Leistungsrecht möglichen Maßnah- men zur Rehabilitation, soweit diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dazu gehört auch die Erteilung von Auskünften über Rehabilita- tionsmaßnahmen anderer Träger und Stellen. Bei Bedarf erfolgt die Auskunft und Beratung im Krankenhaus. - - Sonstige geeignete Einrichtungen, wie z.  B. Rehabilitationseinrichtungen/ -stellen. § 5  Mitteilung über Rehabilitationsmaßnahmen (1) Das Krankenhaus gibt mit Einverständnis des Patienten der Krankenkasse Mitteilung, wenn sich abzeichnet, dass bei dem Patienten eine Gesund- heitsstörung im Sinne des § 3 eingetreten ist bzw. einzutreten droht. (2) Soweit die Notwendigkeit bestimmter Rehabili- tationsmaßnahmen, wie z. B. die Verlegung in eine Rehabilitationseinrichtung oder die Beschaffung ei- nes Hilfsmittels, abzusehen ist, ist die Krankenkas- se mit Einverständnis des Patienten zu informieren. (3) Die Mitteilung an die Krankenkasse soll auch dann gegeben werden, wenn für die in Frage kom- menden Rehabilitationsleistungen ein anderer Sozi- alleistungsträger zuständig ist; die Mitteilungspflicht gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger bleibt unberührt. (4) Die Mitteilung an die Krankenkasse ist entbehr- lich, wenn eine auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhende Heilbehandlung zu Las- ten der Unfallversicherung durchgeführt wird. (5) 1 Bei belegärztlicher Behandlung entfällt die Mit- teilungspflicht des Krankenhauses. 2 Die Mitteilungs- pflicht des Belegarztes richtet sich nach den für ihn geltenden Normen des Kassen-/Vertragsarztrechts. § 6  Vordrucke 1 Für die Mitteilungen gilt der Vordruck nach Anlage 1 dieses Vertrages1 . 2 Eine Durchschrift der Mitteilung erhält der einweisende bzw. behandelnde Arzt. § 7  Inkrafttreten, Kündigung und Anpassung (1) 1 Dieser Vertrag tritt am 1. Februar 1991 in Kraft. 2 Er kann mit einer Frist von einem Jahr durch einge- schriebenen Brief gekündigt werden. (2) Dieser Vertrag kann auch ohne Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen unter Beteiligung der Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabili- tationseinrichtungen jederzeit angepaßt werden. Darmstadt, Eschborn, Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden, den 25. Januar 1991 Anmerkung der Redaktion: Auf die Abbildung der Anlage 1 zum Vertrag nach § 112 Abs. 2 S.1 Nr. 5 SGB V wird verzichtet.