Übertragung von KH-Behandlung zur Pflege 797 EP Zwischen der AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg dem BKK Landesverband Hessen, Frankfurt am Main dem lKK-Landesverband Hessen-Thürigen, Wies- baden dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. – Landesvertretung Hessen –, Frankfurt am Main dem AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.  V. – Landesvertretung Hessen –, Frankfurt am Main, der landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen, Darmstadt, Kassel der Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel der Bundesknappschaft, Bochum zugleich organschaftlich handelnd für die Pflege- kassen und der Hessischen Krankenhausgesellschaft e. V wird gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V fol- gender Vertrag geschlossen: § 1  Zielsetzung 1 Dieser Vertrag soll den kurzfristigen und nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege nach dem SGB XI gewährleisten. 2 Dabei ist dem Vorrang der häuslichen Pflege vor der statio- nären Pflege Rechnung zu tragen. § 2  Geltungsbereich 1 Dieser Vertrag ist für die Krankenkassen und die nach dem § 108 SGB V zugelassenen Kranken- häuser in Hessen unmittelbar verbindlich. 2 Es gilt § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB XI. § 3  Abgrenzung Krankenhausbehandlung /  Pflege Die Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und Pflege erfolgt auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 SGB V und § 14 SGB XI. 1 Die Kosten einer Krankenhausbehandlung wer- den von der Krankenkasse übernommen, solange sie medizinisch notwendig ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V). 2 Die medizinische Notwendigkeit der Kran- kenhausbehandlung wird vom behandelnden Kran- kenhausarzt festgestellt. Die (vorläufige) Feststellung von (voraussichtlicher) Pflegebedürftigkeit durch den MDK bei noch be- stehender medizinischer Notwendigkeit der Kran- kenhausbehandlung hat auf die Kostenzuständig- keit der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Einfluß. § 4  Vorrang der Rehabilitationsmöglichkeiten 1 Das Krankenhaus prüft, ob medizinische oder er- gänzende Leistungen zur Rehabilitation angezeigt sind, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern. 2 Gegebenenfalls findet der Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 (Rehabilitation) SGB V Anwendung. § 5  Beratung der Patienten (1) 1 Patienten, bei denen sich während der Kran- kenhausbehandlung abzeichnet, daß Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit erforderlich werden, sol- len über die in Betracht kommenden Maßnahmen frühzeitig beraten werden. 2 Neben den medizini- schen und pflegerischen Aspekten ist auch die so- ziale Betreuung und Beratung zu berücksichtigen. (2) Die Beratung des Patienten bzw. dessen Be- treuungsperson nach § 1896 BGB soll dazu dienen, den Patienten zu unterstützen, damit Pflegemaß- nahmen nahtlos und zeitnah durchgeführt bzw. ge- eignete Pflegeeinrichtungen in Anspruch genom- men werden können. Vertrag über den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbe- handlung zur Pflege (§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 5GB V) vom 01.10.1998