BPflV bis 31.12.2012 78 (2) 1 Weicht die Summe der auf den Pflegesatz- zeitraum entfallenden Gesamterlöse des Kranken- hauses aus den Pflegesätzen nach § 13 von dem Budget ab, werden die durch eine abweichende Belegung entstandenen Mindererlöse ab dem Jahr 2007 zu 20 vom Hundert, Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 vom Hundert zu 85 vom Hundert und Mehrerlöse über 5 vom Hundert zu 90 vom Hun- dert ausgeglichen (flexible Budgetierung); die auf Grund von § 14 Abs. 7 Satz 1 berechneten Pflege- sätze sind einzubeziehen, Erlöse nach § 3 Abs. 4 sowie Zu- und Abschläge nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben außer Betracht; Minde- rerlöse werden nicht ausgeglichen, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen über integrier- te Versorgung nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet wurden. 2 Die Vertrags- parteien können im voraus andere Vomhundertsät- ze vereinbaren, wenn dies der Struktur oder der angenommenen Entwicklung von Leistungen und Kosten des Krankenhauses besser entspricht. 3 Die Vertragsparteien können ergänzend oder anstelle des Ausgleichs nach Satz 1 einen Ausgleich verein- baren, bei dem Veränderungen der Fallzahl und der Verweildauer berücksichtigt werden. 4 Mehr- oder Mindererlöse im Sinne des Satzes 1, die einem Zuschlag nach § 18b des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zuzurechnen sind, werden ab- weichend von Satz 1 in voller Höhe ausgeglichen. 5 Der Ausgleichsbetrag ist über das Budget des fol- genden Pflegesatzzeitraums abzurechnen. 6 Steht bei der Pflegesatzverhandlung der Ausgleichsbe- trag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlags- zahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen. (3) 1 Die Vertragsparteien sind an das Budget ge- bunden. 2 Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung eines Budgets zugrunde gelegten Annahmen das Budget für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. 3 Die Vertragsparteien können im voraus vereinbaren, daß in bestimmten Fällen das Budget nur teilweise neu vereinbart wird. 4 Der Un- terschiedsbetrag zum bisherigen Budget ist über das neu vereinbarte Budget abzurechnen; § 21 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) 1 Kann der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 wegen der Schließung des Krankenhauses durch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallende Anteil des noch auszugleichenden Betrags den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär behandelt wurden, gesondert in Rech- nung gestellt oder an diese zurückgezahlt. 2 Auf die einzelne Krankenkasse entfällt davon der Teilbe- trag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Sum- me der Entgelte im Vorjahr entspricht. 3 Die Ver- tragsparteien nach § 11 können eine abweichende Vereinbarung schließen. § 13  Tagesgleiche Pflegesätze (1) 1 Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung Abteilungspflegesätze, einen Basispfle- gesatz und entsprechende teilstationäre Pflege- sätze. 2 Die Pflegesätze sind nach Maßgabe der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung zu ermitteln. (2) 1 Als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit und die durch diese veranlassten Leis- tungen ist für jede organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechen- der Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz zu vereinbaren. 2 Pflegesätze nach Satz 1 sind auch für die Behandlung von Be- legpatienten zu vereinbaren; für Fachbereiche mit sehr geringer Bettenzahl kann ein gemeinsamer Belegpflegesatz vereinbart werden. (3) Als Entgelt für nicht durch ärztliche und pflege- rische Tätigkeit veranlasste Leistungen des Kran- kenhauses ist ein Basispflegesatz zu vereinbaren. (4) 1 Soweit die nach den Absätzen 2 und 3 zu vergütenden Leistungen teilstationär erbracht wer- den, sind entsprechende Pflegesätze zu vereinba- ren. 2 Sie sollen vereinfacht aus den vollstationären Pflegesätzen abgeleitet werden. 3 Eine Kalkula- tionsaufstellung nach Abschnitt K 6 oder K 7 der Anlage 1 ist nicht vorzulegen.