Übertragung von KH-Behandlung zur Pflege 798 (3) 1 Über die gebotenen Maßnahmen zur Pflege beraten den Patienten die vom Krankenhaus be- nannten Mitarbeiter (z. B. des ärztlichen, pflegeri- schen und Sozialdienstes). 2 Über die nach dem geltenden Leistungsrecht mög- lichen Leistungen berät den Patienten die Kranken- kasse zugleich handelnd für die Pflegekasse. § 6  Einleitung von Maßnahmen (1) 1 Soweit sich während der Krankenhausbehand- lung die Notwendigkeit von Leistungen wegen Pfle- gebedürftigkeit abzeichnet, sind Krankenhäuser und Krankenkassen verpflichtet, frühestmöglich darauf hinzuwirken, dass die eriorderlichen Maßnahmen eingeleitet werden. 2 Als Leistungen kommen ins- besondere häusliche Krankenpflege, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege sowie vollstationäre Pfle- ge in Betracht(§§ 36 – 43 SGB XI). (2) Die Krankenkasse schöpft die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aus, damit der Patient die notwendigen Leistungen zur Pflege zeitnah erhält, um einen möglichst kurzfristigen und nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege zu gewährleisten. (3) 1 Um Leistungen nach Abs. 1 zu ermöglichen, verwendet das Krankenhaus einen in Anlage 1 be- stimmten Vordruck. 2 Es informiert unverzüglich die zuständige Krankenkasse zur umgehenden Ver- anlassung der Begutachtung durch den Medizini- schen Dienst der Krankenversicherung. 3 Zeitgleich übersendet das Krankenhaus dem örtlich zuständi- gen Medizinischen Dienst der Krankenkassen eine Ablichtung der Anlage 1. (4) Das Krankenhaus ist verpflichtet, die den Pati- enten unmittelbar übernehmende Pflegeeinrichtung (§ 71 SGB XI) unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 1 zeitnah über dessen Zustand zu in- formieren. (5) 1 Zeichnet sich das Ende der Krankenhaus- behandlung ab, bemüht sich das Krankenhaus in geeigneten Fällen mit der örtlichen Altenhilfe (Ko- ordinierungs- und Beratungsstellen) um die Vorbe- reitung der Entlassung aus dem Krankenhaus und die Übernahme in komplementäre Betreuungs- strukturen der Altenhilfe. 2 Dabei ist der Vorrang der ambulanten Versorgung zu beachten. 3 Das Hessi- sche Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialord- nung hat sich bereit erklärt, in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbände, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und sonstigen Trägerverbänden die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7  Rechte des Patienten Das Krankenhaus und die Krankenkassen haben den Schutz der Sozialdaten des Patienten, die ärztliche Schweigepflicht, das Selbstbestimmungs- recht des Patienten und die nach dem SGB XI be- stimmte Einwilligungserfordernis des Patienten zu beachten. § 8  Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. (2) 1 Die Regelungen über die operative Umset- zung werden bis zum 30. September 1999 erprobt. 2 Die Vertragsparteien vereinbaren die Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die bei Bedarf eine Bewertung der praktischen Umsetzung vor- nimmt und ggf. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Vertrages unterbreitet. (3) 1 Während dieser Erprobungszeit kann der Ver- trag mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Erprobungszeit gekündigt werden. 2 Der Vertrag gilt nach der Erprobungszeit unbefristet fort und kann nach Maßgabe des § 112 Abs. 4 SGB V gekündigt werden. Bad Homburg, Eschborn, Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Kassel