Übertragung von KH-Behandlung zur Pflege 807 EP Gesetzliche Grundlage: Vertrag über den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege gem. §  112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Dieser Vertrag wurde zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen in Hessen geschlossen und liegt Ihrer Verwaltungsleitung vor. Der Vertrag soll den rechtzeitigen und nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege nach dem SGB XI gewährleisten. Er verpflichtet Krankenhäu- ser und Krankenkassen gleichermaßen, frühest- möglich darauf hin zu wirken, dass bei sich ab- zeichnender Pflegebedürftigkeit die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden. Als Leistungen kommen insbesondere häusliche Pflege, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege so- wie vollstationäre Pflege in Betracht (siehe auch §§ 36-43 SGB XI). Dabei ist dem Vorrang der häuslichen vor der stationären Pflege Rechnung zu tragen. Wozu dient der Vorbegutachtungsbogen? Der Vorbegutachtungsbogen ist einzusetzen bei Patienten, die noch in keine Pflegestufe eingestuft wurden. Bei Patienten, die bereits eine ambulante Pflegestufe haben, bestätigt der MDK bei Antrag auf Leistungen nach § 43 SGB XI nur die Notwen- digkeit der vollstationären Pflege. Um dem pflegebedürftigen Patienten direkt nach Abschluss der Krankenhausbehandlung die erfor- derlichen Pflegeleistungen zukommen lassen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, z. B.: - - Prüfung der persönlichengesundheitlichen Situation des Patienten (soziales Umfeld); - - die Entscheidung ob ambulante / teilstationäre / stationäre Pflege erforderlich ist; - - Übermittlung von Pflegeinformation an die wei- terbetreuende Pflegeinstitution. Dies alles kann nicht zeitgleich mit der Entlassung des Patienten bewerkstelligt werden, sondern be- darf eines zeitlichen Vorlaufes. Daher wurde von den Vertragsparteien in Zusammenarbeit mit dem MDK, Vertretern der Pflegeberufe sowie der deut- schen Vereinigung für den Sozialdienst im Kran- kenhaus e. V. (DVSK) der vorliegende Vorbegutach- tungsbogen entwickelt. Hiermit soll ein vereinfach- tes und standardisiertes Verfahren zur frühzeitigen Einleitung von Maßnahmen ermöglicht werden. Wer füllt den Vorbegutachtungsbogen aus? Der Fragebogen ist in 5 Teile aufgegliedert. Das Deckblatt (Seite 1) sowie Seite 2 des Bogens sollten durch den Sozialdienst ausgefüllt werden, da hier vornehmlich organisatorische und umfeldbezogene Informationen über den betroffenen Patienten einzu- tragen sind. Seite 3 umfasst den Pflegebericht, der dementsprechend von der zuständigen Pflegekraft auszufüllen ist, und die ärztliche Stellungnahme, die vom zuständigen behandelnden Krankenhausarzt einzutragen ist. Seite 4 umfasst das Unterschrifts- feld für den Patienten (Einverständniserklärung). Durch die fachlich / organisatorische Aufteilung des Fragebogens wird eine Erleichterung beim Aus- füllend durch die jeweils zuständigen Personen ermöglicht. Die Zusammenführung der einzelnen Bogenseiten sollte durch den Sozialdienst erfolgen, der auch die Weiterleitung verantwortet. Was ist zu tun, wenn sich eine Pflegebedürftig­ keit abzeichnet und der Vorbegutachtungs­ bogen ausgefüllt worden ist? 1. Das Krankenhaus informiert unverzüglich die zuständige Krankenkasse von der sich ab- zeichnenden Pflegebedürftigkeit. 2. Der Sozialdienst steht dem betroffenen Patien- ten bzw. seinen Angehörigen bei auftretenden Fragen im Rahmen der Ausfüllung des Antra- ges auf Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. 3. Das Krankenhaus sendet den ausgefüllten und HandIungsleitfaden für die Mitarbeiter (Sozialdienst, Pflegedienst, Arztlicher Dienst) der hessischen Krankenhäuser zur Anwendung des „Erhebungsbogens zur Vorbegutachtung und Pflegeinformation“