BPflV bis 31.12.2012 79 AC § 14  Berechnung der Pflegesätze (1) 1 Die Pflegesätze für allgemeine Kranken- hausleistungen sind für alle Benutzer des Kran- kenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. 2 Sie dürfen nur im Rahmen des Versor- gungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. (2) 1 Die Abteilungspflegesätze und der Basispfle- gesatz sowie die entsprechenden teilstationären Pflegesätze werden für den Aufnahmetag und je- den weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts be- rechnet (Berechnungstag); der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer Behandlung berechnet. 2 Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei inter- nen Verlegungen; wird ein Patient an einem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufnehmende Abteilung den Pflegesatz. (3) 1 Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannten Gebiet berechnen für jeden Berechnungstag den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Abs. 3 des Gesundheitsstruktur- gesetzes bis zum 31. Dezember 2014. 2 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4) 1 Für Krankenhausaufenthalte, die voraus- sichtlich länger als eine Woche dauern, kann das Krankenhaus angemessene Vorauszahlungen ver- langen. 2 Soweit Kostenübernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern, sonstigen öffentlich-rechtli- chen Kostenträgern oder privaten Krankenversi- cherungen vorliegen, können Vorauszahlungen nur von diesen verlangt werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhaus- leistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Pflegesatz- vereinbarung getroffen werden. (5) 1 Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Pflegesätze so bald wie möglich schriftlich bekanntzugeben; gesetzlich versicherte Patienten können dies ver- langen. 2 Dabei ist mitzuteilen, welcher Teilbetrag für Unterkunft und Verpflegung in dem Basispfle- gesatz nach § 13 Abs. 3 enthalten ist. 3 Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Pflegesätze nach § 13 noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. 4 Dabei ist mitzuteilen, daß der Unterschiedsbetrag zum neuen Pflegesatz auszu- gleichen ist, wenn dieser rückwirkend in Kraft tritt, oder daß der zu zahlende Pflegesatz sich erhöht, wenn der neue Pflegesatz während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. 5 Die voraus- sichtliche Pflegesatzsteigerung ist anzugeben. (6) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Pfle- gesätzen nach § 10 Abschläge nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. 4. Abschnitt Pflegesatzverfahren § 15  Vereinbarung auf Bundesebene (1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen und der Verband der privaten Krankenversi- cherung gemeinsam vereinbaren mit der Deut- schen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 3. 2 Abweichend von Satz 1 ist für das Jahr 2009 die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarte Rate zu übernehmen. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verein- baren den einheitlichen Aufbau der Datensätze und die Grundsätze für die Übermittlung 1. der Diagnosestatistik nach § 17 Abs. 4 Satz 5 und 2. der weiteren Teile der Leistungs- und Kalku­ lationsaufstellung. 2 Für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt §17 Abs. 2a Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes entsprechend. (3) Kommt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht zustande, ent- scheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes.