Übertragung von KH-Behandlung zur Pflege 808 unterschriebenen Bogen (i. V. m. dem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung) an die zuständige Krankenkasse. 4. Die Krankenkasse gibt den Eilantrag an den für die stationäre Einrichtung zuständigen MDK weiter und beauftragt ihn mit der vorläufigen Feststellung, ob mindestens erhebliche Pfle- gebedürftigkeit vorliegt und ggf. ob stationäre Pflege notwendig ist. 5. Der Sozialdienst kann zur Erleichterung und Verkürzung des Verfahrens bei der Suche ei- nes Heimplatzes beratend tätig werden. Zur Unterstützung wird im Laufe des Jahres 2000 auf der Internetseite der Hessischen Kranken- hausgesellschaft eine Liste der hessischen Pflegeheime mit den Pflegesätzen eingerichtet (Internet-Adresse: www.hkg-online.de). 6. Der MDK gibt auf Basis des Fragebogens eine (vorläufige) Feststellung von (voraussichtli- cher) Pflegebedürftigkeit des betroffenen Pa- tienten ab (Pflegebedürftigkeit ja oder nein). 7. Die Kranken- / Pflegekasse informiert den Sozi- aldienst über das Ergebnis (Pflegebedürftigkeit ja oder nein), so dass der Sozialdienst nun in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Patien- ten oder dessen Betreuungsperson die Verle- gung in die Einrichtung einleiten kann. 8. Wenn feststeht, wo sich das neue Wohnumfeld (stationäre oder ambulante Einrichtung) befin- det und ab wann sich der Versicherte dort auf- hält, wird der für dieses Wohnumfeld zuständige MDK die endgültige Begutachtung vornehmen. 9. Ist eine Pflegeeinrichtung gefunden, die den Patienten unmittelbar übernimmt (§ 71 SGB XI), so ist das Krankenhaus verpflichtet, diese Einrichtung unter Verwendung des Fragebo- gens zeitnah über den Zustand des Patienten zu informieren (Sozialdienst). Organisatorisches: Durch die Benennung von festen Ansprechpart- nern im Sozialdienst, aber auch im Pflegedienst und Ärztlichen Dienst für die Fälle, in denen sich eine Pflegebedürftigkeit abzeichnet, soll durch ein zügiges Ausfüllen des Fragebogens und eine um- gehende Einschaltung des MDK durch die Kran- ken- / Pflegekasse ein nahtloser Übergang des Patienten vom Krankenhaus in die Pflege gewähr- leistet werden. Krankenhäuser, die über keinen Sozialdienst ver- fügen, sind dazu angehalten eine Regelung zu finden, wer die Aufgaben des Sozialdienstes im Zusammenhang mit der Gewährleistung des naht- losen Übergangs von der Krankenhausbehandlung zur Pflege zu übernehmen hat. Auch sollte bei sich abzeichnender Pflegebedürf- tigkeit mit der Beratung des Patienten bzw. dessen Betreuungsperson nach § 1896 BGB, mit dem Aus- füllen des Fragebogens und der Einschaltung der Kassen nicht gewartet werden, bis sich der Kran- kenhausaufenthalt dem Ende zuneigt: direkt bei Erkennen der möglichen Pflegebedürftigkeit sollten alle Schritte eingeleitet werden, um den Kranken- hausaufenthalt nicht unnötig zu verlängern.