Übertragung von KH-Behandlung zur Pflege 810 - - für die Mitarbeiter in den hessischen Kranken- häusern, v. a. aus dem Sozial-, Pflege- und Ärzt- lichen Dienst - - für den Medizinischen Dienst der Krankenver- sicherung (MOK) - - für die Krankenkassen Der Gesetzgeber hat die Verbände der Kranken- kassen und die Landeskrankenhausgesellschaft in § 112 SGB V verpflichtet, vertraglich sicherzustel- len, dass Art und Umfang der Krankenhausbehand- lung den Anforderungen des Sozialgesetzbuches entsprechen. Der Inhalt einer solchen vertraglichen Regelung ist nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SGB V von jeder Krankenkasse und jedem Krankenhaus zu beachten. Der gesetzgeberische Auftrag beinhaltet unter anderem die Aufgabe, den nahtlosen Über- gang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege zu regeln. Die Verbände der Krankenkassen in Hessen und die Hessische Krankenhausgesellschaft haben Ende 1998 eine derartigen Vertrag abgeschlossen. Ziel dieses Vertrags ist es, pflegebedürftige Kran- kenhauspatienten, die nicht länger der stationären Behandlung bedürfen, „nahtlos“ in eine weiterbe- treuende Pflegeinstitution überleiten zu können. Wie die vertragschließenden Parteien feststellen mussten, ist dieser Vertrag jedoch nicht in dem von ihnen erwünschten Maß zur Anwendung ge- kommen. Dies kann vielfältige Gründe haben. Es ist dabei nicht auszuschließen, dass die konkrete Anwendung des Vertrags nicht den Praxisbedürf- nissen gerecht wurde oder die potenziellen Anwen- der in Krankenhäusern und Krankenkassen nicht ausreichend über das Bestehen und die Anwen- dung dieses Vertrags informiert waren. Aus diesem Grund haben die Verbände der Krankenkassen in Hessen und die Hessische Krankenhausgesell- schaft unter Hinzuziehung von Experten aus den Bereichen Medizin, Pflege und Sozialdienst den Vertrag nachgebessert. Diese Nachbesserung be- zieht sich auf den Erhebungsbogen (Anlage zum Vertrag), der in der täglichen Praxis das Werkzeug ist, um die für den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Erhebungsbogen wurde sachlich neu geglie- dert und auch gestrafft. Es erfolgte eine Konzent- ration auf die Grunddaten des Versicherten und die Fragestellungen, die die Krankenkasse / Pflegekas- se und der MDK benötigen, um umgehend Fest- stellungen über das Vorhandensein einer Pflegebe- dürftigkeit im Sinne des SGB XI treffen zu können, die eine Gewährung von stationären Pflegeleistun- gen rechtfertigen. Zugleich erfüllt der Pflegebericht (BI. 3 des Erhebungsbogens) die Funktion einer standardisierten Information über den körperlichen Zustand und Pflegebedarf des Patienten durch den Pflegedienst des Krankenhauses an den Pflege- dienst der aufnehmenden Pflegeeinrichtung. Der Vertrag findet bundesweit Anwendung (vgl. § 112 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Anknüpfungspunkt hierfür ist allein der Umstand, dass der Patient zu- vor in einem hessischen Krankenhaus behandelt worden ist. Alle Stellen, die in ihrem Arbeitsbereich mit dem neuen Erhebungsbogen künftig zu tun haben wer- den, werden jetzt gezielt über die Neuerungen in- formiert. Der neue Erhebungsbogen gilt ab sofort, lokale Varianten des Erhebungsbogens werden ab 01.07.2000 nicht mehr akzeptiert. Dem Erhe- bungsbogen liegt ein Handlungsleitfaden und ein Flussdiagramm bei, der jeden, der mit dem Erhe- bungsbogen zu tun hat, kurz und verständlich – so hoffen es zumindest die Verfasser – über seinen Nutzen und Zweck informiert. Eschborn und Bad Homburg v. d. H., im April 2000 Vertrag über den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehand­ lung zur Pflege gem. § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V Gemeinsame Information der Hessischen Krankenhausgesellschaft und der Verbände der Krankenkassen in Hessen