BPflV bis 31.12.2012 81 AC näher bestimmen sowie festlegen, welche Kran- kenhäuser vergleichbar sind. (8) Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 und Absatz 7 gel- ten nicht, soweit für das Krankenhaus verbindliche Regelungen nach den §§ 112 bis 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind. (9) Die im Rahmen einer Vereinbarung von Pflege- sätzen übermittelten Einzelangaben über persönli- che oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verar- beitet oder genutzt werden. § 18  Vorläufige Pflegesatzvereinbarung (1) Können sich die Vertragsparteien über die Höhe des Budgets nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt wer- den konnte, die Schiedsstelle angerufen werden, vereinbaren die Vertragsparteien ein vorläufiges Budget in der unstrittigen Höhe. (2) 1 Die auf dem vorläufigen Budget beruhenden tagesgleichen Pflegesätze sind zu erheben, bis die endgültig maßgebenden tagesgleichen Pflegesätze in Kraft treten. 2 Mehr- oder Mindererlöse des Kran- kenhauses infolge der nach Satz 1 erhobenen vor- läufigen tagesgleichen Pflegesätze werden durch Zu- oder Abschläge auf die Pflegesätze des lau- fenden oder eines folgenden Pflegesatzzeitraumes ausgeglichen. § 19  Schiedsstelle (1) 1 Kommt eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 17 genannten Vertragsparteien. 2 Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschrif- ten gebunden. (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. (3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs.  2 Satz 4, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 und § 24. § 20  Genehmigung (1) Die Genehmigung der nach § 12 Abs.  3 und den §§ 16 bis 18 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze ist von einer der in § 16 oder § 17 genannten Vertrags- parteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. (2) 1 Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unter- lagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. 2 Im übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Pflegesatzverhandlung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer un- eingeschränkten Genehmigung entgegenstehen. (3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Geneh- migungsbehörde erneut zu entscheiden. § 21  Laufzeit (1) 1 Die neuen tagesgleichen Pflegesätze werden vom Beginn des neuen Pflegesatzzeitraums an er- hoben. 2 Wird das neue Budget erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Pflegesätze ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Ge- nehmigung folgt, soweit in der Pflegesatzvereinba- rung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. 3 Bis dahin sind die bisher geltenden tagesgleichen Pflegesätze weiter zu erheben. 4 Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Pflegesatzverein- barung oder -festsetzung so bestimmt worden ist. 5 Ein rückwirkendes Erheben der Pflegesätze ist bei der Schließung eines Krankenhauses zulässig. (2) 1 Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weiterer- hebung der bisherigen tagesgleichen Pflegesätze