BPflV bis 31.12.2012 83 AC § 25  Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben neh- men für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Kran- kenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversi- cherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. § 26  Übergangsvorschriften 1 Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehr- kosten der Ausbildungsvergütungen in Höhe des Betrags nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes vermindert. 2 Bei der Vereinbarung des Budgets für das Jahr 2006 ist die Berichtigung einer Fehlschätzung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes zu berücksichtigen.