Selbsthilfe­förderung

Selbsthilfeförderung

Die Betriebskrankenkassen und der BKK Landesverband Süd fördern Selbsthilfegruppen beziehungsweise Selbsthilfelandesorganisationen und -kontaktstellen nach den Maßgaben des § 20 h SGB V. Dieser schreibt nicht nur vor, wie viel Geld die Krankenkassen pro Versicherten und Jahr für die Selbsthilfeförderung aufzuwenden haben, sondern auch, dass maximal 30% der Fördermittel für die kassenindividuelle Projektförderung einzusetzen sind.

Einen Antrag auf kassenartenübergreifende Pauschalförderung kann jede einzelne Selbsthilfegruppe einmal pro Jahr stellen.

Sind in einem Jahr besondere Projekte geplant, zum Beispiel zum 10-jährigen Bestehen der Selbsthilfegruppe, kann zusätzlich ein Antrag auf kassenindividuelle Projektförderung bei einer Betriebskrankenkasse „vor Ort“ gestellt werden.

Auch Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfelandesorganisationen können gesonderte Anträge stellen. Diese Anträge werden gemeinsam und einheitlich von den Krankenkassen/-verbänden bearbeitet. Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung ist nur ein Antrag an die jeweils federführende Krankenkasse bzw. an die zuständige Arbeitsgemeinschaft zu richten.

Für die Projektförderung steht dem BKK Landesverband Süd im Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von 332.616,15 Euro zur Verfügung. Anträge auf Projektförderung können auf Nachfrage direkt beim BKK Landesverband Süd gestellt werden. 


Informationen zur Projektförderung lesen Sie im Infoblatt (PDF-Datei). Eine Übersicht über bisherige Projektförderungen finden Sie in den untenstehenden Transparenzberichten.

Grundsätzlich gilt, dass eine Selbsthilfegruppe, eine Selbsthilfelandesorganisation oder eine Selbsthilfekontaktstelle in dem Land einen Antrag stellt, in dem sie ihren Sitz hat.

Für die Selbsthilfeförderung in Baden-Württemberg und Hessen gibt es jeweils unterschiedliche Antragsformulare.