Beratungsstellen

Beratungsstellen

Die Landesverbände der Pflegekassen in Baden-Württemberg legen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI die Vergütung für anerkannte Beratungsstellen sowie für Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften fest. Grundlage hierfür sind die im jeweiligen Bundesland vereinbarten Vergütungssätze für zugelassene ambulante Pflegedienste nach § 89 SGB XI.

Je durchgeführter Beratung nach § 37 Abs. 3c Satz 4 SGB XI beträgt die Vergütung 78,57 EUR für das Jahr 2026.

Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 erfolgt – sofern von der pflegebedürftigen Person gewünscht – jede zweite Beratung abweichend von § 37 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB XI als Videokonferenz.

Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 SGB V festgelegten technischen Anforderungen an Videosprechstunden einzuhalten.

Die erste Beratung nach § 37 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB XI hat in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person stattzufinden.