Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Verlässliche Unterstützung in Übergangssituationen

Die Kurzzeitpflege bietet pflegebedürftigen Menschen eine zeitlich begrenzte stationäre Betreuung, wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht sichergestellt werden kann.

In einer zugelassenen Pflegeeinrichtung übernehmen qualifizierte Fachkräfte die Pflege und Versorgung, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige kurzfristig ausfallen.


Anspruch Pflegebedürftiger auf Versorgung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Pflegebedürftige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, wenn ihre Pflegeperson dort gleichzeitig medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in Anspruch nimmt (vgl. § 42b SGB XI). In diesem Fall trägt die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung die Verantwortung dafür, dass die pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person während des Aufenthalts sichergestellt ist.

Um die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerische Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege zu gewährleisten, kann die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung hinzuziehen. Sollte die pflegerische Versorgung innerhalb der Einrichtung nicht gewährleistet werden können, besteht die Möglichkeit, den Anspruch in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung zu realisieren.


Vergütung der Leistung

Die zuständige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erstattet der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung unmittelbar sämtliche pflegebedingten Aufwendungen. Dazu gehören auch die Kosten für pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.

Die Vergütung dieser Aufwendungen ist auf das durchschnittliche Gesamtheimentgelt aller im jeweiligen Bundesland zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen begrenzt (vgl. § 87a Absatz 1 Satz 1 SGB XI). 

Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln dieses durchschnittliche Gesamtheimentgelt auf Basis der am 31. Dezember des Vorjahres gültigen Gesamtheimentgelte. Der ermittelte Wert gilt jeweils ab dem 1. April für ein Jahr bis zum 31. März des Folgejahres. Die Landesverbände sind verpflichtet, die festgelegte Vergütungshöhe zu veröffentlichen.

Die Landesverbände der Pflegekassen haben die entsprechende Vergütungshöhe veröffentlicht. Die Details können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.


Durchschnittliches Gesamtheimentgelt der Kurzzeitpflege in Baden-Württemberg

Für das Bundesland Baden-Württemberg beträgt das durchschnittliche Gesamtheimentgelt in der Kurzzeitpflege gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Zeit vom 01. April 2026 bis 31.03.2027 für den: 

  • Pflegegrad 1     155,32 Euro
  • Pflegegrad 2     171,54 Euro
  • Pflegegrad 3     184,04 Euro
  • Pflegegrad 4     197,16 Euro
  • Pflegegrad 5     203,17 Euro
     

Durchschnittliches Gesamtheimentgelt der Kurzzeitpflege in Hessen

Für das Bundesland Hessen beträgt das durchschnittliche Gesamtheimentgelt in der Kurzzeitpflege gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Zeit vom 1. April 2026 bis 31. März 2027 für den:

  • Pflegegrad 1     121,16 Euro
  • Pflegegrad 2     147,58 Euro
  • Pflegegrad 3     163,16 Euro
  • Pflegegrad 4     179,21 Euro
  • Pflegegrad 5     186,45 Euro