Vereinfachte Krankenkassenwahl
Ab dem 1. Januar 2021 änderte sich das Krankenkassenwahlrecht, sowohl durch eine kürzere Bindungsfrist als auch durch ein vereinfachtes bürokratisches Verfahren. Bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch der neuen Krankenkasse mit. Eine Kündigungserklärung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Die Information über die Kündigung erhält die bisherige Krankenkasse von der neu gewählten elektronisch im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung ebenfalls elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisherige Kündigungsbestätigung. Das Mitglied teilt seinem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel künftig formlos mit; elektronisch erfolgt eine Bestätigung über das Arbeitgeber-Meldeverfahren.
Für Mitglieder, die während einer bestehenden Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln möchten, wird die Wechselmöglichkeit nach zwölf Monaten gewährt. Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrages oder Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt bestehen.
Endet die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung (verändertes Versicherungsverhältnis), braucht das Mitglied nicht mehr zu kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einzuhalten.

Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse durch das Mitglied ist nur noch notwendig, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln oder ins Ausland zu verziehen.