Informationen zum Kassen­wahl­recht

Vereinfachte Krankenkassenwahl

Arbeitnehmer können die Krankenkasse wechseln, indem sie einfach eine andere Krankenkasse wählen. Diese neue Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse über den Wechsel.

Bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes, zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, kann bis zu zwei Wochen nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung eine neue Krankenkasse gewählt werden. Einer Kündigung bedarf es in diesen Fällen nicht.

Bei bestehender Beschäftigung ist der Krankenkassenwechsel mit einer Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten möglich. Wählt ein Arbeitnehmer im fortlaufenden Beschäftigungsverhältnis die Krankenkasse am Ende eines Monats, bestand bislang die Gefahr, dass sich der Kassenwechsel verzögert. Im elektronischen Meldeverfahren zwischen den beteiligten Krankenkassen wird die Kündigungsfrist bisher ausgehend von dem Tag berechnet, an dem die neue Krankenkasse die bisherige Krankenkasse über die Kündigung informiert. Bei einem Kassenwechsel im Kündigungsverfahren wird bei Wahlerklärungen, die ab dem 1. Juli 2023 bei der neuen Krankenkasse eingehen, für die Berechnung der Kündigungsfrist der Tag des Eingangs der Wahlerklärung herangezogen. Wann die neu gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse informiert, ist dann für den Verlauf der Kündigungsfrist nicht mehr von Bedeutung.

Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse durch das Mitglied ist nur noch notwendig, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln oder ins Ausland zu verziehen.

Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner zum Thema Kassenwahlrecht:
Jürgen
Bezner
TelefonE-Mail:j.bezner@bkk-sued.de