BPflV ab 01.01.2013 112 und 5 sachgerecht vergütet werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder ergänzende Zu- schläge; hierzu hat das Krankenhaus die Beson- derheiten und die damit verbundenen Zusatzkosten darzulegen. 2 Nach der Vereinbarung eines Entgelts für eine regionale oder strukturelle Besonderheit in der Leistungserbringung haben die an der Verein- barung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Beson- derheit zu übermitteln. (3) 1 Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. 2 Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen vorzu- legen. 3 In eng begrenzten Ausnahmefällen verein- baren die Vertragsparteien Zusatzentgelte. (4) 1 Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundese- bene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Fi- nanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalen- derjahr 2020 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. 2 Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz  2 bis  9 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im Rahmen des Gesamt- betrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Er- lössumme zu bilden. Dritter Abschnitt Entgeltarten und Abrechnung § 7  Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (1) 1 Die allgemeinen Krankenhausleistungen wer- den gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet: 1. mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Ent- geltkatalog (§ 9), 2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), 3. Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) und sons- tige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach §  8 Absatz 4), 4. Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Be- sonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2), 5. Entgelte für neue Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden, die noch nicht in die Ent- geltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4). 2 Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allge- meinen Krankenhausleistungen vergütet. 3 Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet: 1. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, 2. der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. der Telematikzuschlag nach § 291a Absatz 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch.