BWR-Vereinbarung 419 CG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Gemäß § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG werden von dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragspar- teien) folgende Regelungen vereinbart: § 1  Gezielte Absenkung von Bewertungsrelationen (1) Die gezielte Absenkung von Bewertungsrela- tionen ist jährlich und erstmals für das Kalkulati- onsjahr 2016 und damit für das DRG-System 2017 anzuwenden. (2) 1 Die DRG-Fallpauschalen, die im Rahmen die- ser Vereinbarung abgesenkt werden, sind in Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführt. 2 Für nicht in den Anlagen aufgeführte Leistungen wird keine Aussage hinsichtlich einer Mengenan- fälligkeit getroffen. § 2  Bestimmung der Höhe der Bewertungsrelationen (1) Die Bewertungsrelationen von Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden durch das lnEK wie folgt berechnet: 1 Division der ermittelten Kostenwerte durch das für das Gültigkeitsjahr des G-DRG-Kataloges ermittelte Berechnungsergebnis gemäß § 10 Absatz 9 Satz 2 KHEntgG und anteilige Umsetzung der daraus Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG i. V. m. § 9 Absatz 1c KHEntgG zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen resultierenden Absenkung der jeweiligen Bewer- tungsrelation in Höhe von 50 % für das DRG-System 2017 bzw. 60 % für das DRG-System 2018. 2 Ab dem DRG-System 2019 vereinbaren die Vertragsparteien den Umfang der weiteren Umsetzung. 3 Kommt es zu keiner Einigung und wurde diese Vereinbarung nicht fristgerecht gekündigt, so bleibt es ab dem DRG-System 2019 bei einer Höhe von 60 %. (2) 1 Um Überschneidungen der gezielten Absen- kung von Bewertungsrelationen mit den Maßnah- men gemäß § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG auszu- schließen, werden diese Anpassungen bei der Er- mittlung der Bewertungsrelationen nach Absatz 1 vollständig angerechnet. 2 Eine doppelte Absenkung von Sachkosten erfolgt nicht. (3) 1 Durch die entsprechenden Korrekturen nach Absatz 1 und 2 werden dem Krankenhausbereich keine Mittel entzogen. 2 Der der Kalkulation zugrun- de liegende Gesamtcasemix bleibt durch diese Maßnahmen unverändert. (4) 1 Für die in Anlage 2 genannten DRG-Fallpau- schalen wird der Median der Fallzahlen dieser DRG-Fallpauschalen im Datenjahr über alle Kran- kenhäuser, die diese Leistungen erbringen, ermit- telt. 2 Die Absenkung der in Anlage 2 genannten DRG-Fallpauschalen gilt nur für solche Kranken- häuser, die oberhalb des Medians bezüglich der Fallzahl dieser DRG-Fallpauschalen liegen. § 3  Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 29.08.2016 in Kraft. (2) Dieser Vertrag kann zum 01.04. des Jahres - frühestens in 2018 - mit Wirkung für das DRG- System des folgenden Jahres schriftlich gekündigt werden. (3) 1 Bei einem die in den Anlagen genannten DRG-Fallpauschalen betreffenden Umbau des Fallpauschalen-Katalogs sind die Anlagen entspre- chend eines Vorschlages des lnEK anzupassen.