Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V – QS in der KH-Behandlung 792 (4) 1 Der leitende Abteilungsarzt und der ärztliche Direktor sprechen die ihnen zur Verfügung gestell- ten Ergebnisse, Vergleiche und Bewertungen mit allen Mitgliedern der Krankenhausleitung unter Einschluss der Pflegedienstleitung durch und ana- lysieren sie. 2 Aufgrund der jeweiligen Auswertungs- ergebnisse entscheidet die Abteilung  /  Klinik über erforderliche Maßnahmen. 3 Sie kann sich bei der Interpretation der Auswertungsergebnisse und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität durch die Arbeitsgruppen beraten lassen. (5) 1 Die Arbeitsgruppe weist den jeweiligen Adres- saten gem. Abs. 3 bei auffälligen Abweichungen hierauf über die Geschäftsstelle besonders hin oder fordert ihn in angemessener Frist zur Stellungnah- me auf. 2 Die Abteilung  /  Klinik hat die Möglichkeit, eine Erläuterung ihrer Angaben abzugeben. 3 Die Identität der beanstandeten Abteilung  /  Klinik bleibt der Arbeitsgruppe dabei verborgen. 4 Die Geschäfts- stelle ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5 Die be- troffene Abteilung  /  Klinik hat die Möglichkeit, um eine Beratung durch die Arbeitsgruppe zu ersuchen. (6) 1 Kommt die Arbeitsgruppe mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass es der Abteilung  /  Klinik innerhalb angemessener Frist nicht gelungen ist, negative Abweichungen zu begründen oder Qualitätsmän- gel abzustellen, wird innerhalb der Arbeitsgruppe die Anonymität aufgehoben. 2 Kommt eine mehr- heitliche Entscheidung nicht zustande, berät das Lenkungsgremium auf Antrag eines Arbeitsgrup- penmitgliedes über die Aufhebung der Anonymität. 3 Die Abteilung  /  Klinik wird von der Arbeitsgruppe unmittelbar beraten. 4 Zu diesem Zweck wird die Abteilung  /  Klinik ausschließlich der jeweiligen Ar- beitsgruppe benannt. 5 Der gemeinsam erkannte Verbesserungsbedarf ist in einer Zielvereinbarung schriftlich niederzulegen. 6 Sofern konkrete Maß- nahmen festgelegt werden, ist für deren Umset- zung eine angemessene Frist zu vereinbaren. (7) 1 Auf Antrag eines Vertragspartners kann im Einverständnis mit dem Krankenhaus eine Bege- hung  /  Besichtigung vor Ort auch ohne Vorliegen von Auffälligkeiten durch die fachgebietsspezi- fische Arbeitsgruppe erfolgen. 2 Der Termin einer Begehung / Besichtigung ist mit dem Krankenhaus abzustimmen. 3 Die Arbeitsgruppe erstellt für das Lenkungsgremium einen Bericht über das Ergeb- nis der Maßnahmen und spricht ggf. Empfehlungen aus oder schließt eine Zielvereinbarung zu den als notwendig angesehenen Konsequenzen ab. 4 Das Krankenhaus erhält eine Durchschrift des Berichtes mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. (8) Verweigert ein Krankenhaus ohne berechtigten Grund Stellungnahmen, Besprechungen oder Be- gehungen oder den Abschluss einer erforderlichen Zielvereinbarung oder erfüllt es die Verpflichtungen der Zielvereinbarung ohne nachvollziehbare Grün- de nicht fristgerecht, benennt die Geschäftsstelle das Krankenhaus dem Lenkungsgremium auf Lan- desebene. § 6  Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss (1) Das Lenkungsgremium berichtet dem Gemein- samen Bundesausschuss über die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Landesebene. (2) Das Lenkungsgremium informiert den Ge- meinsamen Bundesausschuss über erforderliche Änderungen oder Ergänzungen der Dokumentati- on mit dem Ziel, dass diese in die Fortschreibung aufgenommen werden, um eine bundeseinheitliche Dokumentation zu gewährleisten. (3) Über weitere Formen der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches verständigen sich das Lenkungsgremium und der Gemeinsame Bundes- ausschuss jeweils zu gegebenem Anlass. § 7  Finanzierung (1) 1 Die vereinbarten Qualitätssicherungsmaß- nahmen werden über einen Zuschlag auf die Ver- gütung für jeden abgerechneten vollstationären Krankenhausfall finanziert. 2 Der zu dokumentieren- de Krankenhausfall ergibt sich aus den einzelnen Vereinbarungen gemäß § 137 SGB V über Maß- nahmen der Qualitätssicherung. 3 Der Zuschlag setzt sich aus drei Komponenten zusammen, für die jeweils gesonderte Beträge vereinbart werden: -  Zuschlagsanteil Krankenhaus für die interne Dokumentation im Krankenhaus, -  Zuschlagsanteil Land für Aufwendungen der Geschäftsstelle auf Landesebene, -  Zuschlagsanteil Bund für Aufwendungen der BQS.