SchiedsVO Reha 370 § 14  Geschäftsordnung 1 Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mit- glieder der Schiedsstelle können eine Geschäftsord- nung bestimmen. 2 § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. § 15  Zuständige Landesbehörde Zuständige Landesbehörde nach § 111b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 SGB V sowie nach § 3 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3, § 8 Ab- satz 4 Satz 3 und Absatz 8 Satz 4, §  10 Absatz 2 Satz 4 und § 12 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung ist das Sozialministerium. § 16  Delegation 1 Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord- nung nach § 111b Absatz 5 Satz 1 SGB V wird auf das Sozialministerium übertragen. 2 Das Sozialmi- nisterium kann auf Grund dieser Übertragung auch diese Verordnung ändern oder aufheben. § 17  Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkün- dung in Kraft. Stuttgart, den 17. April 2012 Schiedsstelle nach § 111b SGB V Regularien des Schiedsverfahrens Um einen reibungslosen Ablauf des Schiedsver- fahrens zu ermöglichen, haben die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 111b SGB V nachfolgende Regularien festgelegt: 1.  Rede- und Anwesenheitsrechte in der münd- lichen Verhandlung 1.1. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle 1 Die stellvertretenden Mitglieder der Schieds- stelle haben gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 Schieds- VO Reha ein Teilnahmerecht an den münd- lichen Verhandlungen der Schiedsverfahren. 2 Ihnen steht ein Rederecht zu. 3 Darüber hinaus können die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle bei der Beratung und Beschluss- fassung anwesend sein. 4 Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. 1.2. Vertreter des Sozialministeriums 1 Die Vertreter des Sozialministeriums, als zu- ständige Landesbehörde im Sinne der Schieds- stelle nach §  111b SGB V, haben gem. §  8 Abs. 4 Satz 3 SchiedsVO Reha ebenfalls ein Teilnahmerecht an den mündlichen Verhand- lungen der Schiedsverfahren. 2 Ihnen steht ein Rederecht zu. 3 Darüber hinaus können die Vertreter des Sozialministeriums bei der Bera- tung und Beschlussfassung der Schiedsstelle anwesend sein. 4 Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu. 1.3. Weitere Parteivertreter 1 Zu den mündlichen Verhandlungen der Schiedsverfahren sind neben den nach §  2 Satz 1 SchiedsVO Reha benannten drei Ver- tretern maximal drei weitere Vertreter je Ver- tragspartei zugelassen. 2 Den drei weiteren Vertretern steht jeweils ein Rederecht zu. 3 Eine namentliche Benennung der weiteren Vertreter gegenüber der Geschäftsstelle der Schieds- stelle im Vorfeld der jeweiligen mündlichen Verhandlung ist nicht zwingend erforderlich, zur besseren Organisation der Abläufe aber wünschenswert. 4 Ist eine Schiedspartei an- waltlich vertreten, kann der Rechtsanwalt der Schiedspartei neben den drei nach § 2 Satz 1 SchiedsVO Reha benannten Vertretern und den weiteren Vertretern an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.