KHEntgG 47 AB tragsparteien nach Satz 1 unzureichende Qualität feststellen, hat die Vereinbarung auch zu beinhal- ten, dass die Qualitätsmängel innerhalb eines Jah- res ab dem Vereinbarungszeitpunkt zu beseitigen sind; in dieser Zeit sind keine Qualitätsabschläge zu erheben. 5 Werden die Qualitätsmängel nicht in- nerhalb eines Jahres beseitigt, ist der vereinbarte Qualitätsabschlag zu erheben, sofern die Vertrags- parteien feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung weiterhin vorliegen; dabei ist der Qualitätsabschlag für die Dauer von zwölf Kalen- dermonaten in doppelter Höhe zu erheben. 6 Die zeitliche Begrenzung für die Erhebung von Qua- litätsabschlägen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Num- mer 2 auf höchstens drei Jahre ist zu beachten. (3b) Für klinische Sektionen ist bei Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1a Nummer 3 ein Zuschlag je voll- und teilstationären Fall zu verein- baren; hierbei ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (3c) 1 Bis zu einer Berücksichtigung bei der Kalkula- tion der Fallpauschalen und Zusatzentgelte verein- baren die Vertragsparteien nach § 11 unter Berück- sichtigung der Vorgaben nach § 9 Absatz 1a Num- mer 1 befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Mindestanforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qua- litätssicherung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num- mer 13 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. 2 Die Vereinbarung von Zuschlägen ist für Krankenhäuser, die die zusätzlichen Anforde- rungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erfüllen, insoweit zulässig, als der Gemein- same Bundesausschuss keine entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen vorge- geben hat. 3 Zuschläge sind auch für Mehrkosten zu vereinbaren, wenn diese dem Krankenhaus ab dem 5. November 2015 auf Grund von Maßnah- men zur Erfüllung der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anforderungen der Quali- tätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundesausschusses entstehen und die Maßnahmen nach dem 1. Januar 2014 vor- genommen wurden. 4 Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berücksichtigung in den krankenhau- sindividuellen Entgelten. 5 Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht. 6 Bei einer Vereinbarung von Zu- schlägen auf Grund einer Rahmenvereinbarung nach § 137i Absatz 6 des Fünften Bu­ ches Sozial- gesetzbuch sind die Sätze 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (4) 1 Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und §  15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sons- tigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen. 2 Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu be- rechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrech- nenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbe- trags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermit- teln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst während des Ka- lenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalen- derjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. 3 Würden die voll- und teilstationären Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfolgenden Vereinbarungszeiträumen mit Hil- fe des Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen; für das Jahr 2009 gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. 4 In seltenen Ausnahmefällen können die Vertragspar- teien nach § 11 einen höheren Zuschlag vereinba- ren, wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftliche Gefährdung des Krankenhauses abzuwenden. 5 Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abge- rechneten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 einzubeziehen. (5) 1 Kann ein Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 wegen der Schließung des Krankenhauses nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird der auf die gesetzliche Krankenver-