MedHygVO 378 § 3  Anforderungen an den Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen (1) 1 Beim Betrieb und bei der Wartung von baulich-­ funktionellen Anlagen, von denen ein infektionshygi- enisches Risiko ausgehen kann, sind hygienespe- zifische allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten. 2 Sie sind regelmäßigen hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. 3 Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschul- tem Personal betrieben und gewartet werden. (2) 1 Die Träger von Einrichtungen nach § 1 Ab- satz 2 Nummern 1 bis 5 sind verpflichtet, das zu- ständige Gesundheitsamt über Bauvorhaben mit infektionshygienischer Relevanz vor Beantragung der Baugenehmigung rechtzeitig zu informieren. 2 Sie haben Bauvorhaben vor ihrer Beantragung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygi- enischen Anforderungen fachlich bewerten zu las- sen. 3 Die Bewertung ist der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übermitteln. § 4  Hygienekommission (1) 1 In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Num- mern 1 und 3 ist eine Hygienekommission einzu- richten. 2 Der Hygienekommission gehören als Mit- glieder an: 1. die ärztliche Leitung, 2. die Leitung des Verwaltungsdienstes, 3. die leitende Pflegekraft, 4. die oder der Krankenhaushygienikerin oder -hygieniker, 5. die Hygienefachkräfte, 6. die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte und 7. die oder der Krankenhausapothekerin oder -apotheker. (2) 1 Die Hygienekommission kann weitere Fach- kräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikro­ biologinnen oder -biologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Leitung der hauswirt- schaftlichen Bereiche, die technische Leitung sowie die Wirtschaftsleitung. 2 Die ­Hygienekommission kann zu ihrer fachlichen Beratung nach Bedarf ­ weitere Fachkräfte hinzuziehen. (3) Die Hygienekommission hat insbesondere 1. über die in den Hygieneplänen nach § 2 Ab- satz 4 festgelegten innerbetrieblichen Verfah- rensweisen zur Infektionshygiene zu beschlie- ßen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen, 2. auf der Basis des Risikoprofils der Einrichtung den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal festzustellen, 3. Untersuchungen, Maßnahmen und die Doku- mentation nach § 10 Absatz 1 festzulegen, 4. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Be- schaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Hygiene und Infektionsprävention berührt sind, 5. den hausinternen Fortbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und In- fektionsprävention einschließlich des Antibioti- kaeinsatzes zu beschließen und 6. in Krankenhäusern Empfehlungen zu erar- beiten, wie nosokomiale Infektionen, das Auf- treten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie der Antibiotikaverbrauch aufzuzeichnen sind. Sie hat diese Aufzeichnungen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen für Maß- nahmen der Hygiene und Infektionsprävention sowie den Einsatz von Antibiotika zu ziehen. Für den Antibiotikaverbrauch und den Einsatz von Antibiotika kann diese Aufgabe auch von der Arzneimittelkommission des Krankenhau- ses übernommen werden. (4) 1 Der Vorsitz der Hygienekommission obliegt der ärztlichen Leitung der Einrichtung. 2 Die vorsit- zende Person beruft die Hygienekommission min- destens halbjährlich ein, im Übrigen nach Bedarf. 3 Bei gehäuftem Auftreten von Krankenhausinfekti- onen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen beruft sie die Hygienekommission unverzüglich ein. 4 Gleiches gilt, wenn ein Drittel der Mitglieder aus einem der in Satz 3 genannten Gründe die Einberufung verlangt. (5) Die Hygienekommission gibt sich eine Ge- schäftsordnung. (6) 1 Die Ergebnisse der Beratungen sind schriftlich zu dokumentieren. 2 Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. 3 Dem zuständigen Gesund-