684 G-BA-Notfallstrukturen IV.  Anforderungen an die erweiterte Notfallver- sorgung Dieser Abschnitt konkretisiert die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 für Krankenhäuser, die an der erweiterten Notfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 teilnehmen; die Anforderungen im Ab- schnitt IV müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt III erfüllt werden. § 13  Art und Anzahl der Fachabteilungen in der erweiterten Notfallversorgung (1) Krankenhäuser der erweiterten Notfallversor- gung verfügen zusätzlich zu den Vorgaben nach § 8 über insgesamt vier der in den Absätzen 2 (Ka- tegorie A) und 3 (Kategorie B) benannten Fach- abteilungen; mindestens zwei davon sind aus der Kategorie A. (2) Der Kategorie A gehören folgende Fachabtei- lungen an: 1. Neurochirurgie, 2.  Orthopädie und Unfallchirurgie, 3. Neurologie, 4.  Innere Medizin und Kardiologie, 5. Innere Medizin und Gastroenterologie, 6.  Frauenheilkunde und Geburtshilfe. (3) Der Kategorie B gehören folgende Fachabtei- lungen an: 1. Innere Medizin und Pneumologie, 2. Kinder- und Jugendmedizin, 3. Kinderkardiologie, 4. Neonatologie, 5. Kinderchirurgie, 6. Gefäßchirurgie, 7. Thoraxchirurgie, 8. Urologie, 9. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, 10. Augenheilkunde, 11. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, 12.  Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie. § 14  Anzahl und Qualifikation des vorzuhal- tenden Fachpersonals in der erweiterten Notfallversorgung Krankenhäuser der erweiterten Notfallversorgung erfüllen die unter § 9 genannten Anforderungen an Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fach- personals. § 15  Kapazität zur Versorgung von Intensivpa- tienten in der erweiterten Notfallversor- gung 1 Krankenhäuser der erweiterten Notfallversorgung halten abweichend von § 10 eine Intensivstation mit mindestens 10 Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind. 2 Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme. § 16  Medizinisch-technische Ausstattung in der erweiterten Notfallversorgung (1) Krankenhäuser der erweiterten Notfallversor- gung verfügen zusätzlich zu den Vorgaben nach § 11 grundsätzlich zu jeder Zeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) über die folgende medizi- nisch-technische Ausstattung am Standort: 1.  Kontinuierliche Möglichkeit einer notfallendo- skopischen Intervention am oberen Gastroin- testinaltrakt, 2.  kontinuierliche Möglichkeit der perkutanen ko- ronaren Intervention (PCI), 3.  Magnetresonanztomographie (MRT) und 4.  Medizinisch-technische Ausstattung zur Pri- märdiagnostik des Schlaganfalls und Mög- lichkeit zur Einleitung einer Initialtherapie (Fi- brinolyse oder interventionelle Therapie) und gegebenenfalls zur Verlegung in eine externe Stroke Unit. (2) 1 Es ist eine Hubschrauberlandestelle vorzu- halten. 2 Bleibt dem Krankenhaus die Genehmi- gung einer Hubschrauberlandestelle aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Krankenhauses liegen (z.B. Umweltschutz oder städtebauliche Vorschriften), versagt, kann trotz Nichterfüllung der Sätze 1 und 2 eine Einstufung