BPflV ab 01.01.2013 116 einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragspar- teien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. 2 Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Ent- gelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. 3 Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums aus- geglichen. § 13 Schiedsstelle (1) 1 Kommt eine Vereinbarung nach §  11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. 2 Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschrif- ten gebunden. (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. § 14  Genehmigung (1) 1 Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten kranken­ hausindividuellen Basisentgeltwerts, des Erlösbud- gets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Die zuständige Landesbehörde erteilt die Geneh- migung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonsti- gem Recht entspricht. (2) 1 Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unter- lagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. 2 Im übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvor- schriften entsprechend anzuwenden. 3 Die Geneh- migung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneinge- schränkten Genehmigung entgegenstehen. (3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Geneh- migungsbehörde erneut zu entscheiden. § 15  Laufzeit (1) 1 Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Ent- gelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuel- len Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungs- zeitraums an erhoben. 2 Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so sind die Ent- gelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in der Ver- einbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. 3 Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 oder 2018. 4 Sie sind jedoch um die da- rin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinba- rung oder Festsetzung so bestimmt worden ist. (2) 1 Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weite- rerhebung der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge auf die im restlichen Verein- barungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte ausgeglichen. 2 Wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder un- terschritten, so wird der abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsver- fahren zu vereinbaren. 3 Würden die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Absatz 9 insgesamt um mehr als 30 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Gren- ze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. 4 Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmigung oder Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten ist.