709 DeQS-RL Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchfüh- rung ihres Mitberatungsrechts in der LAG sowie in den Fachkommissionen organisatorisch und in- haltlich von der jeweiligen LAG in entsprechender Anwendung des § 140f Absatz 6 SGB V unterstützt. (6) Sofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bundeslandübergreifend eine LAG einzurich- ten, ist sicherzustellen, dass eine Darstellung der Aufgabenerfüllung, insbesondere die der Ergebnis- se der Durchführung der Qualitätssicherungsmaß- nahmen, landesbezogen erfolgen kann. (7) Soweit die LAG nach dieser Richtlinie andere Organisationen mit der Durchführung von Aufga- ben betraut, verbleibt die Durchführungsverantwor- tung beim Lenkungsgremium der LAG. § 6 Aufgaben der LAG (1) Die LAG hat bei länderbezogenen Verfahren insbesondere die folgenden Aufgaben: 1.  Nutzung der von der Bundesauswertungsstelle zur Verfügung zu stellenden Auswertungen der länderbezogenen Verfahren, für die Aufgaben nach Nummer 2 bis 7 und 9 2.  Bewertung der Auffälligkeiten, Feststellung der Notwendigkeit und Einleitung sowie Durchfüh- rung der qualitätsverbessernden Maßnahmen entsprechend den Regelungen in § 17 in Zu- sammenarbeit mit den Datenannahmestellen nach § 9 3.  Erstellung und Übermittlung von Qualitätssi- cherungsergebnisberichten gemäß § 19 4.  Information und Beratung der Leistungserbrin- gerinnen und Leistungserbringer gemäß § 25 5.  Durchführung der Datenvalidierung 6.  Förderung des Austausches der Leistungser- bringerinnen und Leistungserbringer unterei- nander über qualitätsverbessernde Maßnah- men 7.  laienverständliche Information der Öffentlich- keit über die Ergebnisse der Maßnahmen der Qualitätssicherung in ihrem Zuständigkeitsbe- reich sowie deren barrierefreie Darstellung im Internet nach Maßgabe der von dem Institut nach § 137a SGB V aufgestellten einheitlichen Grundsätze 8.  Datenannahme bei Vorliegen einer Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 5 9.  Umsetzung von Aufgaben, die sich aus den Regelungen zum Qualitätsbericht nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V ergeben und die zur Veröffentlichung geeigneten Qua- litätsergebnisse im strukturierten Qualitätsbe- richts der Krankenhäuser notwendig sind. (2) Die LAG kann eine Auswertungsstelle nach § 10 für ergänzende Auswertungen auf Basis der nach § 4 Absatz 6 bzw. § 10 Absatz 2 Nummer 4 zur Verfügung gestellten Daten (z.B. Unterstützung Stellungnahmeverfahren, Plausibilisierung der von der Bundesauswertungsstelle zur Verfügung ge- stellten Auswertungen, Unterstützung der Organi- sationen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 17) beauftragen. § 7 Bundesstelle 1 Die Bundesstelle ist der Unterausschuss Quali- tätssicherung des G-BA. 2 Die Funktion analog zu § 5 Absatz 4 übernimmt im Auftrag des G-BA das Institut nach § 137a SGB V, wenn nicht der G-BA unter vergleichbaren Bedingungen eine andere Or- ganisation beauftragt. 3 Die Gesamtverantwortung für die Verfahren und Maßnahmen auf Bundese- bene trägt der Unterausschuss Qualitätssicherung als Lenkungsgremium. § 8 Aufgaben der Bundesstelle (1) Die Bundesstelle nimmt in ihrer Funktion als Lenkungsgremium insbesondere folgende Aufga- ben wahr: 1.  Nutzung der von der Bundesauswertungsstel- le zur Verfügung zu stellenden Auswertungen der bundesbezogenen Verfahren und deren Bewertungen durch die Bundesfachkommissi- onen 2.  Feststellung der Notwendigkeit und Einleitung qualitätsverbessernder Maßnahmen gemäß den Regelungen in § 17 (2) Für bundesbezogene Verfahren nimmt die Stelle nach § 7 Satz 2 in Abstimmung mit dem Len- kungsgremium nach § 8 Absatz 1 folgende Aufga- ben wahr: DF