694 QSKH-RL cherungsdokumentation mit der Patientenakte überprüft wird. (2) 1 Die Statistische Basisprüfung ist bei allen de- finierten Leistungsbereichen (gemäß den Anlagen 1 und 3) für festgelegte Auffälligkeitskriterien durch- zuführen. 2 Die in der Statistischen Basisprüfung anzuwendenden Auffälligkeitskriterien werden jähr- lich durch den Unterausschuss Qualitätssicherung nach Vorschlag des IQTIG festgelegt. 3 Sie sind bundesweit einheitlich anzuwenden. 4 Ausgewähl- te Auffälligkeitskriterien der in den Vorjahren in die Datenvalidierung einbezogenen Leistungsbereiche werden weitergeführt sowie gegebenenfalls weiter- entwickelt und in die Statistische Basisprüfung ein- bezogen. (3) 1 Der gezielte Datenabgleich wird bei Kranken- hausstandorten durchgeführt, die bezüglich ihrer Dokumentationsqualität eine oder mehrere der fol- genden Auffälligkeiten aufweisen: 1. wenn bei einem Krankenhausstandort im Vor- jahr im Datenabgleich Dokumentationsfehler in besonderer Häufigkeit oder Relevanz fest- gestellt wurden, 2. bei wiederholten rechnerischen Auffälligkeiten in der Statistischen Basisprüfung oder 3. bei festgestellter Nicht-Dokumentation eines Sentinel Events im Vorjahr. 2 Die Kriterien und die Prüfmethodik zur Bestim- mung von Häufigkeit und Relevanz von Dokumen- tationsfehlern nach Satz 1 Nummer 1 oder von wiederholten rechnerischen Auffälligkeiten nach Satz 1 Nummer 2 werden durch den Unteraus- schuss Qualitätssicherung nach Vorschlag des IQTIG festgelegt. 3 Der Datenabgleich kann darü- ber hinaus bei weiteren Auffälligkeiten bezüglich der Dokumentationsqualität erfolgen. 4 Das IQTIG identifiziert bei dem Datenabgleich nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 die zu prüfenden Krankenhaus- standorte und legt die abzugleichenden Fälle und zu prüfenden Datenfelder fest und teilt diese bei in- direkten Verfahren bis zum 15. April des dem Erfas- sungsjahr folgenden Jahres den auf Landesebene beauftragten Stellen mit. 5 Das IQTIG legt bei dem Datenabgleich nach Satz 3 für die direkten Verfah- ren und die auf Landesebene beauftragten Stellen legen für die indirekten Verfahren die zu prüfenden Krankenhausstandorte und die abzugleichenden Fälle und zu prüfenden Datenfelder fest. (4) 1 Das Stichprobenverfahren mit Datenabgleich ist in der Regel bei drei Leistungsbereichen für ausgewählte Datenfelder durchzuführen. 2 Die Leis- tungsbereiche sind vom Unterausschuss Qualitäts- sicherung nach Vorschlag des IQTIG festzulegen. 3 Dabei sollten innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren alle Leistungsbereiche mindestens einmal geprüft worden sein. 4 Die abzugleichenden Daten- felder umfassen mindestens diejenigen Datenfel- der, die für die Berechnung der Qualitätsindikatoren (in der Regel einschließlich der Risikoadjustierung) im jeweiligen Leistungsbereich verwendet werden. 5 Sie werden vom IQTIG vorgeschlagen und vom Unterausschuss Qualitätssicherung beschlossen. 6 Dem Stichprobenverfahren mit Datenabgleich sind im indirekten Verfahren pro Bundesland und pro Leistungsbereich jeweils fünf Prozent aller Krankenhausstandorte zu unterwerfen. 7 Standor- te mit weniger als vier Fällen in dem betroffenen Leistungsbereich werden hiervon ausgenommen. 8 Dem Stichprobenverfahren mit Datenabgleich sind im direkten Verfahren pro Leistungsbereich min- destens fünf Prozent der Standorte zu unterwer- fen. 9 Hierbei sind je Leistungsbereich mindestens vier Standorte und insgesamt mindestens 40 Fälle in das Stichprobenverfahren einzubeziehen. 10 Das IQTIG ermittelt bis zum 15. April des dem Erfas- sungsjahr folgenden Jahres mittels eines zu doku- mentierenden Zufallsverfahrens für jeden einzelnen ausgewählten Leistungsbereich die Standorte, 1. bei denen das Stichprobenverfahren mit Da- tenabgleich durchgeführt wird sowie 2. für jeden zu prüfenden Krankenhausstandort 20 Prüffälle und teilt diese für indirekte Verfahren unverzüglich der jeweils auf Landesebene beauftragten Stelle mit. 11 Liegt die Fallzahl des Standorts in dem je- weiligen Leistungsbereich unter 20, entfällt eine Auswahl des IQTIG nach Satz 10 und es sind alle Fälle einzubeziehen. (5) 1 Zum Abgleich der Qualitätssicherungsdaten führen die auf Landesebene beauftragten Stellen für die indirekten Verfahren bzw. das IQTIG für die direkten Verfahren mittels Einsicht in die Patien- tenakte eine Zweiterhebung von Qualitätssiche- rungsdaten für die Prüffälle nach Absatz 3 und Ab- satz 4 durch und vergleichen die Ergebnisse mit den zuvor vom Krankenhaus für diesen Standort übermittelten Daten. 2 In Leistungsbereichen mit