TPG 152 Einigung über den Ersatz angemessener Auf- wendungen nach Nummer 4. 3 Die Pauschalen nach § 9a Absatz 3 Satz 2 sind fall- oder tagesbezogen so auszugestalten, dass die einzelnen Prozessschritte ausreichend aus- differenziert abgebildet werden. 4 Die Höhe der Pauschalen bemisst sich nach dem jeweiligen sächlichen und personellen Gesamtaufwand. 5 Die Höhe des Ausgleichszuschlags nach § 9a Absatz 3 Satz 3 beträgt das Zweifache der Summe der im jeweiligen Fall berechnungsfähigen Pauscha- len. 6 Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung nach Satz 2 Num- mer 4 beteiligen. 7 Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung. (3) 1 Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 sowie seine Änderung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2 Die Genehmi- gung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft über- wachen die Einhaltung der Vertragsbestimmun- gen. 4 Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3 setzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus mindestens einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekam- mer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder der Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und zwei Vertretern der Länder zu- sammengesetzt ist. 5 Die Koordinierungsstelle, die Transplantationszentren und die Entnahmekran- kenhäuser sind verpflichtet, der Kommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6 Die Kommission ist verpflichtet, Erkenntnisse über Ver- stöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen an die zuständigen Behörden der Länder weiter- zuleiten. 7 Das Nähere zur Zusammensetzung der Kommission, zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt der Vertrag nach Absatz 2. (4) 1 Die Transplantationszentren und die Entnah- mekrankenhäuser sind verpflichtet, untereinander und mit der Koordinierungsstelle zur Entnahme von Organen sowie zur Entnahme von Geweben bei möglichen Organspendern nach § 3 oder § 4 zu- sammenzuarbeiten. 2 Die Koordinierungsstelle klärt, ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen. 3 Hierzu erhebt sie die Personalien die- ser möglichen Organspender und weitere für die Durchführung der Organentnahme und -vermittlung erforderliche personenbezogene Daten. 4 Die Ent- nahmekrankenhäuser sind verpflichtet, diese Daten an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. 5 Die Or- ganentnahme wird durch die Koordinierungsstelle organisiert und erfolgt durch die von ihr beauftrag- ten Ärzte. (5) 1 Die Koordinierungsstelle führt ein Verzeich- nis über die Entnahmekrankenhäuser nach § 9a und über die Transplantationszentren nach § 10. 2 Sie dokumentiert die Tätigkeiten der Entnahme- krankenhäuser und der Transplantationszentren und veröffentlicht jährlich einen Bericht, der die Tätigkeiten der Entnahmekrankenhäuser und der Transplantationszentren im vergangenen Kalen- derjahr nach einheitlichen Vorgaben darstellt und insbesondere folgende, nicht personenbezogene Daten enthält: 1. Zahl und Art der durchgeführten Organent- nahmen nach § 9 Absatz 1, getrennt nach Organen von Spendern nach den §§ 3 und 4, einschließlich der Zahl und Art der nach der Entnahme verworfenen Organe, 2. Zahl und Art der durchgeführten Organübertra- gungen nach § 9 Absatz 2 und ihre Ergebnis- se, getrennt nach Organen von Spendern nach den §§ 3 und 4 sowie nach § 8, 3. die Entwicklung der Warteliste nach § 10 Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 1, insbesondere auf- genommene, transplantierte, aus anderen Gründen ausgeschiedene sowie verstorbene Patienten, 4. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtauf- nahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 5. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versichertenstatus der zu den Nummern 2 bis 4 betroffenen Patienten, 6. die Nachbetreuung der Spender nach §  8 Absatz 3 Satz 1 und die Dokumentation ihrer durch die Organspende bedingten gesundheit- lichen Risiken, 7. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitäts- sicherung nach § 10 Absatz 2 Nummer 8,