366 SchiedsVO KH 366 § 14  Übergangsvorschrift (1) 1 Die im Jahre 1990 beginnende Amtsperiode der Schiedsstelle (§ 4 Abs. 1) endet am 31. Dezem- ber 1993. 2 Die Amtszeit des ersten innerhalb dieser Amtsperiode zu bestellenden Vorsitzenden und sei- nes Stellvertreters endet am 31. Dezember 1991. 3 Die Amtszeit der übrigen Mitglieder und ihrer Stell- vertreter endet am 31. Dezember 1993. (2) 1 Für die im Jahre 1990 beginnende Amtsperi- ode der Schiedsstelle müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter bis zum 31. März 1990 bestellt werden. 2 Kommt die Bestellung bis dahin nicht zu- stande, so wird sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 vom Sozialministerium vorgenommen. (3) Die Geschäftsstelle wird für die im Jahre 1990 beginnende Amtsperiode bei der Baden-Württem­ bergischen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 1991 geführt. (4) 1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhän- gig gewordene Schiedsverfahren gehen auf die neu gebildete Schiedsstelle über. 2 Hat die bisher zuständige Schiedsstelle vor Inkrafttreten dieser Verordnung schon entschieden, die Entscheidung aber noch nicht schriftlich erlassen und zugestellt, so bleibt sie hierfür zuständig. § 15  Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstellen für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 3. Februar 1986 (GBl. S. 29), geändert durch Ver- ordnung vom 18. Dezember 1989 (GBl. S. 555), außer Kraft. Stuttgart, den 5. März 1990