LGG 340 rapeutenkammer, Landesapothekerkammer), 3. der Wissenschaft, 4. der kommunalen Landesverbände, 5. der Kommunalen Gesundheitskonferenzen, 6. des Öffentlichen Gesundheitsdiensts, 7. der Berufsverbände der Gesundheits- und Pflegeberufe, der Gewerkschaften, 8. der Arbeitgeberverbände sowie 9. der Bürgerinnen und Bürger sowie der in Ba- den-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behin- derter Menschen maßgeblichen Organisatio- nen im Sinne von§ 140 f SGB V an. Weitere Mitglieder können themenbezogen berufen werden. Jedes ständige Mitglied besitzt Initiativ- und Stimmrecht. (3) Die Landesgesundheitskonferenz soll sich der Fachexpertise der jeweiligen gesundheitspoliti- schen Fachgremien im Zuständigkeitsbereich des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeri- ums bedienen, insbesondere 1. des Sektorenübergreifenden Landesausschus- ses nach § 6, 2. des Landeskrankenhausausschusses nach § 9 des Landeskrankenhausgesetzes Baden- Württemberg (LKHG), 3. des Landespflegeausschusses nach § 2 des Landespflegegesetzes (LPflG), 4. des Landesarbeitskreises Psychiatrie nach § 11 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (PsychKHG), 5. des Landesausschusses für Gesundheits­ förderung und Prävention (§ 8) und 6. des Landesbeirats für die Belange von Men­ schen mit Behinderungen nach § 16 des Lan- desbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG). Sie kann bei ihr eingehende Anfragen, Stellung- nahmen und Empfehlungen an die entsprechenden Fachgremien zur Befassung weiterleiten und Stel- lungnahmen einholen. Die Landesgesundheitskon- ferenz kann im Rahmen ihres Auftrags Bürgerin- nen und Bürger sowie Patientinnen und Patienten beteiligen. (4) Die Landesgesundheitskonferenz umfasst auch einen öffentlichen Teil. Sie kann außerdem in Abstimmung mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium Gesundheitsdialoge (§ 2) durchführen. Im Rahmen des öffentlichen Teils und des Gesundheitsdialogs können Empfehlungen erarbeitet und in die Landesgesundheitskonferenz zur Befassung und Beschlussfassung eingebracht werden. (5) Die Landesgesundheitskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Bei dem für das Gesundheitswesen zuständi- gen Ministerium wird eine Geschäftsstelle für die Koordination und Durchführung der Landesgesund- heitskonferenz eingerichtet. § 5  Kommunale Gesundheitskonferenzen (1) Die Land- und Stadtkreise mit einem Gesund- heitsamt nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesund- heitsdienstgesetzes richten im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts Kom- munale Gesundheitskonferenzen zur Beratung, Koordinierung und Vernetzung von Fragen der Gesundheitsförderung und Prävention, der medi- zinischen Versorgung, der Pflege und der Rehabi- litation mit örtlichem Bezug ein. Stadtkreisen ohne eigenes Gesundheitsamt steht es abweichend von Satz 1 frei, eine eigene Kommunale Gesundheits- konferenz einzurichten. Kommunale Gesundheits- konferenzen können auch kreisübergreifend einge- richtet werden. (2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz entwi- ckelt Ziele für die Bereiche Gesundheitsförderung, Prävention, medizinische Versorgung sowie Pflege mit örtlichem Bezug. Bei Bedarf gibt sie Empfeh- lungen. (3) Erarbeitete Empfehlungen können von der Kommunalen Gesundheitskonferenz in die zustän- digen gesundheitspolitischen Gremien des Landes eingebracht werden. Diese sollen sich in angemes- sener Frist mit den Empfehlungen befassen. (4) Die Kommunale Gesundheitskonferenz setzt sich insbesondere aus delegierten Vertretungen der örtlichen Institutionen und Einrichtungen aus Gesundheitsförderung und Prävention, der medi- zinischen Versorgung, der Pflege, der Selbsthilfe, des Patientenschutzes, der oder des kommunalen Behindertenbeauftragten, der oder des kommuna-