SchiedsVO Reha 368 abberufen. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf jeweils gemeinsamen Antrag der Leistungserbringer- oder Leistungsträgerverbände die zuständige Landesbehörde nach Anhörung des betroffenen Schiedsstellenmitglieds und der betei- ligten Organisationen. 3 Ein wichtiger Grund ist ge- geben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den Antragstellern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ab- lauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. (2) 1 Die Vertretungen der Vertragsparteien können von der jeweiligen, sie bestellenden Vertragspartei nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder § 111c Absatz 3 Satz 1 SGB V jederzeit abberufen werden. 2 Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mit- zuteilen; gleichzeitig ist für die ausscheidende Person eine andere Vertretung zu bestellen. 3 Die Geschäftsstelle informiert hierüber die andere Ver- tragspartei sowie die anderen Schiedsstellenmit- glieder. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Niederlegung durch die Vertretung, die gegen- über der jeweiligen Vertragspartei zu erklären ist. (3) 1 Die vorsitzende Person, die Mitglieder und de- ren Stellvertretungen können ihr Amt durch schrift- liche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. 2 Die Niederlegung wird mit dem Ein- gang der Erklärung wirksam. 3 Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und die zuständige Landesbehörde über die Niederlegung. § 7  Amtsführung (1) 1 Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Eh- renamt. 2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4 Die Vertretungen der Vertragsparteien sind nicht stimmberechtigt. (2) 1 Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Sind sie verhindert, ha- ben sie die Geschäftsstelle und gegenenfalls ihre Stellvertretung unverzüglich zu benachrichtigen. (3) 1 Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertreter der Vertragsparteien haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. § 8  Verfahren (1) 1 Kommt eine Vereinbarung nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder § 111c Absatz 3 SGB V innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schrift- lich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle festgelegt. 2 Der Antrag auf Einleitung des Schiedsstellenverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle von einer Vertragspartei einzurei- chen. 3 Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegan- genen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. 4 Dem Antrag sind die zur Durchfüh- rung des Schiedsverfahrens erforderlichen Unterla- gen beizufügen. 5 Der Geschäftsstelle sind weiterhin die bestellten Vertretungen der antragsstellenden Partei nach § 2 Satz 1 zu benennen. (2) Die Geschäftsstelle übermittelt den vollstän- digen Antrag an die andere Vertragspartei und fordert sie zur Erwiderung und zur unverzüglichen Bestellung und Benennung der Vertretungen nach § 2 Satz 1 auf. (3) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu der die Vertretungen der Vertragsparteien einzuladen sind. (4) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Stellver- tretende Mitglieder der Schiedsstelle können als Zuhörende teilnehmen. 3 Dies gilt auch für die nach dieser Verordnung zuständige Landesbehörde. (5) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Ent- scheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. (6) Zeugen und Sachverständige können hinzuge- zogen werden. (7) 1 Die vorsitzende Person legt Zeit, Ort und Ge- genstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. 2 Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll sechs Wo- chen nach Antragstellung anberaumt werden.