LKHG 303 BA (3) Die Fördermittel werden vom Regierungsprä- sidium bewilligt. (4) 1 Krankenhäuser des Landes, die in der Rechts- form einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, sind geförderte Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes. 2 Förderungsfähige Kosten werden unmittelbar aus dem Landeshaushalt und durch Zuschuss an das Krankenhaus finanziert. 3 Insoweit sind die §§ 11 bis 26 nicht anwendbar. 4 Satz 2 gilt entsprechend anteilig bei der Beteiligung an einem eigenen oder fremden Unternehmen. § 11  Investitionsprogramme (1) 1 Zur Förderung des Krankenhausbaus werden auf der Grundlage des Krankenhausplans jährliche Investitionsprogramme aufgestellt (Jahreskranken- hausbauprogramme und ergänzende Förderpro- gramme). 2 Folgekosten, insbesondere die Auswir- kungen auf die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG, sind zu berücksichtigen. (2) 1 Das Jahreskrankenhausbauprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung aus. 2 Ein Anspruch auf Förderung entsteht erst durch Bewilligung. (3) 1 Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird vom Ministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt. 2 Er- gänzende Förderprogramme der Regierungspräsi- dien können in Abstimmung mit dem Ministerium aufgestellt werden. § 12  Einzelförderung von Investitionen (1) 1 Einzeln gefördert werden Investitionskosten, die dem Versorgungsauftrag der Einrichtung ent- sprechen, insbesondere 1. für die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern ein­ schließlich der Erstausstattung mit den für den Kranken- hausbetrieb notwendigen An­lagegütern, 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, ausgenommen Gebrauchsgüter, 3. für die Ergänzung von Anlagegütern, die über die übliche Anpassung im Sinne von Absatz 2 wesentlich hinausgeht, 4. für die nicht zur Instandhaltung gehörenden Maßnahmen, durch die ein Anlagegut, aus- genommen ein Gebrauchsgut, in seiner Sub- stanz vermehrt, in seinem Wesen erheblich verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert wird oder durch die seine Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird (Verbesserung). 2 Eine Einzelförderung entfällt für Investitionskosten, die nach § 15 pauschal gefördert werden. (2) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhan- denen Anlagegüter an die medizinische und techni- sche Entwicklung wesentlich hinausgeht. (3) Wird ein in Bau befindliches Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen, so kön- nen nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten gefördert werden. § 13  Umfang der Einzelförderung (1) Bei der Festlegung des förderfähigen Umfangs einer dem Versorgungsvertrag entsprechenden In- vestition sind ihre Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG, zu berücksichtigen. (2) 1 Förderungsfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten In- vestition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. 2 Bei Errichtungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) sind vorhandene Wirtschaftsgüter des An- lagevermögens zu übernehmen, soweit dies wirt- schaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist. (3) 1 Es können nur die für eine medizinisch zweck- mäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus notwendigen Investitionen gefördert werden. 2 Mehrkosten für die Vorhaltung von Wahl- leistungen (§ 30 Abs. 2) sind nicht förderungsfähig; Einbettzimmer und Zweibettzimmer als Wahlleistung werden jedoch in angemessenem Umfang gefördert.