KHSFV 269 AI in Übereinstimmung mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben steht, 6. die Berechnung des Barwerts nach § 2 Absatz 3 einschließlich einer Erläuterung der zu Grun- de gelegten versicherungsmathematischen An- nahmen, wenn ein förderungsfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Kranken- hausträgers finanziert werden soll, und 7. den Nachweis, dass mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen das Einvernehmen über die Förderung des Vorha- bens und die Beantragung von Mitteln aus dem Strukturfonds herbeigeführt worden ist. 2 Das Bundesversicherungsamt kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen, wenn dies erforder- lich ist, um die Förderungsfähigkeit eines Vorha- bens zu prüfen. § 5 Nachverteilung (1) 1 Das Bundesversicherungsamt ermittelt, in welcher Höhe für die bis zum 31. Juli 2017 eingegangenen Anträge höchstens Mittel aus dem Strukturfonds bereitzustellen sind. 2 Unterschreitet der nach Satz 1 ermittelte Betrag den Betrag von 500 Millionen Euro abzüglich der Aufwendungen des Bundesversicherungsamts nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes, steht der Unterschiedsbetrag zur Nach- verteilung zur Verfügung (Nachverteilungsbetrag). 3 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung erhöht sich der Betrag nach Satz 2 entsprechend. Das Bundesversicherungs- amt teilt den Ländern unverzüglich die Höhe des Nachverteilungsbetrags mit. (2) 1 Der Nachverteilungsbetrag wird für die För- derung von Vorhaben verwendet, für die nach dem 1. September 2017 Anträge von den Ländern ge- stellt werden. 2 Das Bundesversicherungsamt ent- scheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und zahlt die Mittel aus, bis der Betrag von 500 Millionen Euro abzüglich der Aufwen- dungen des Bundesversicherungsamts nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes ausgeschöpft ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 6 Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts (1) Das Bundesversicherungsamt entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die be- willigten Mittel an das antragstellende Land aus. Die Bescheide können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese erforderlich sind, um eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und spar- same Verwendung der Fördermittel sicherzustellen. (2) Die Bescheide sind mit einem Rückforde- rungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Förder- mittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, Be- träge nicht zweckentsprechend verwendet wor- den sind, die Nachweise nach § 8 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes nicht eingehalten worden sind. (3) 1 Die Länder oder die von diesen beauftragten Stellen übersenden nach Erhalt des Auszahlungs bescheids unverzüglich einen Abdruck des Förder be scheids an das Bundesversicherungsamt sowie an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. 2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entspre- chend. (4) Die Länder stellen sicher, dass die Gewährung der Fördermittel an die Krankenhausträger in Über- einstimmung mit dem Wettbewerbsrecht und dem Beihilfenrecht der Europäischen Union erfolgt. § 7 Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln (1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesversiche- rungsamts und für die Erstattung von Fördermit- teln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 Das Bundesversicherungsamt macht Rückfor- derungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von Anfang an