KHSFV 269 AI in Übereinstimmung mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben steht, 6.  die Berechnung des Barwerts nach § 2 Absatz 3 einschließlich einer Erläuterung der zu Grun- de gelegten versicherungsmathematischen An- nahmen, wenn ein förderungsfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Kranken- hausträgers finanziert werden soll, und 7.  den Nachweis, dass mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen das Einvernehmen über die Förderung des Vorha- bens und die Beantragung von Mitteln aus dem Strukturfonds herbeigeführt worden ist. 2 Das Bundesversicherungsamt kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen, wenn dies erforder- lich ist, um die Förderungsfähigkeit eines Vorha- bens zu prüfen. § 5  Nachverteilung (1) 1 Das Bundesversicherungsamt ermittelt, in welcher Höhe für die bis zum 31. Juli 2017 eingegangenen Anträge höchstens Mittel aus dem Strukturfonds bereitzustellen sind. 2 Unterschreitet der nach Satz 1 ermittelte Betrag den Betrag von 500 Millionen Euro abzüglich der Aufwendungen des Bundesversicherungsamts nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes, steht der Unterschiedsbetrag zur Nach- verteilung zur Verfügung (Nachverteilungsbetrag). 3 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung erhöht sich der Betrag nach Satz 2 entsprechend. Das Bundesversicherungs- amt teilt den Ländern unverzüglich die Höhe des Nachverteilungsbetrags mit. (2) 1 Der Nachverteilungsbetrag wird für die För- derung von Vorhaben verwendet, für die nach dem 1. September 2017 Anträge von den Ländern ge- stellt werden. 2 Das Bundesversicherungsamt ent- scheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und zahlt die Mittel aus, bis der Betrag von 500 Millionen Euro abzüglich der Aufwen- dungen des Bundesversicherungsamts nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes ausgeschöpft ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 6  Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts (1) Das Bundesversicherungsamt entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die be- willigten Mittel an das antragstellende Land aus. Die Bescheide können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese erforderlich sind, um eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und spar- same Verwendung der Fördermittel sicherzustellen. (2) Die Bescheide sind mit einem Rückforde- rungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Förder- mittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, Be- träge nicht zweckentsprechend verwendet wor- den sind, die Nachweise nach § 8 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes nicht eingehalten worden sind. (3) 1 Die Länder oder die von diesen ­ beauftragten Stellen übersenden nach Erhalt des Auszahlungs­ bescheids unverzüglich einen Abdruck des Förder­ be­ scheids an das Bundesversicherungsamt sowie an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. 2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entspre- chend. (4) Die Länder stellen sicher, dass die Gewährung der Fördermittel an die Krankenhausträger in Über- einstimmung mit dem Wettbewerbsrecht und dem Beihilfenrecht der Europäischen Union erfolgt. § 7  Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln (1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesversiche- rungsamts und für die Erstattung von Fördermit- teln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 Das Bundesversicherungsamt macht Rückfor- derungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von Anfang an