SchiedsVO KH 365 BG § 9  Mündliche Verhandlung (1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag (§ 7 Abs. 1) auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) 1 Zu der mündlichen Verhandlung sind die Ver- tragsparteien zu laden. 2 In Verfahren zur Festset- zung des Krankenhauspflegesatzes sind auch die Beteiligten im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG (Beteiligte) zu laden. 3 Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. 4 Es kann in Abwesenheit von Vertragsparteien und Beteiligten verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. (3) 1 Die mündliche Verhandlung ist nicht-öffentlich. 2 Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle kön- nen als Zuhörer teilnehmen. 3 Der Vorsitzende kann weitere Zuhörer zulassen. (4) Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachver- ständige hinzuziehen. (5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nie- derschrift nach Maßgabe von § 93 des Landesver- waltungsverfahrensgesetzes zu fertigen. § 10  Beratung und Entscheidung (1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn ne- ben dem Vorsitzenden mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. (2) 1 Die Schiedsstelle berät und entscheidet nichtöffentlich. 2 Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3 Stim- menthaltung ist nicht zulässig. 4 Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) 1 Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 2 Sie ist den Vertragsparteien zuzu- leiten. 3 In Verfahren zur Festsetzung des Kranken- hauspflegesatzes ist die Entscheidung auch den Beteiligten und der für die Genehmigung des Pfle- gesatzes zuständigen Landesbehörde zuzuleiten. § 11  Geschäftsstelle (1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Die Geschäftsstelle wird in zweijährigem Wechsel bei der Baden-Württembergischen Kran- kenhausgesellschaft und dem AOK-Landesverband Baden-Württemberg geführt. (3) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den Weisungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle. § 12  Entschädigung (1) 1 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhal- ten Reisekosten nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften nach der Reisekostenstufe C. 2 Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbe- trag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festlegen. 3 Kommt eine Regelung nicht zustande, so wird der Pauschalbetrag auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Sozialmi- nisterium festgesetzt. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhal- ten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Baraus- lagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (3) Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. (4) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absät- zen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. § 13  Kosten (1) Das Verfahren der Schiedsstelle ist unentgeltlich. (2) 1 Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organi- sationen als Gesamtschuldner, untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestel- lenden Vertreter. 2 § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.