Ausbildung – Grundlagenvereinbarung 778 (2) Darüber hinaus ist im Falle einer für den Verein- barungszeitraum absehbaren we­ sentlichen Verän- derung der Anzahl der belegten Ausbildungsplätze und  /  oder der Anzahl der Auszubildenden ein ent- sprechend abweichender Betrag zu melden. (3) Erstmals im Jahr 2007 sind von den Vertrags- parteien nach § 18 Abs. 2 KHG festge­ stellte Ab- weichungen der ausgezahlten Ausbildungsbudgets (Basis: prognostizierte Schülerzahlen) von erfor- derlichen Ausbildungsbudgets (Basis: Ist-Schüler- zahlen) eines Vorjahres zumelden. (4) Wurde durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG ein Ausbildungsbudget für das laufende Jahr nicht rechtzeitig vereinbart, melden die ausbildenden Krankenhäuser eventuell bereits geeinte Unterlagen zur Ermittlung des Ausbildungs- budgets, Art und Anzahl der voraussichtlich be- legten Ausbildungsplätze und Art sowie Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Auszubildenden eben- falls bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres. (5) 1 Die Anzahl der im Vorjahr abgerechneten Ausbildungszuschläge bzw. die Anzahl der im Jahr 2004 abgerechneten DRG-Systemzuschläge ist der Baden-Württembergischen Krankenhausge- sellschaft bis spätestens zum 31.08. jeden Jahres zu melden. 2 Bei der erstmaligen Vereinbarung eines Ausgleichsfonds sind die Daten bis zum 15.10.2005 zu melden. (6) Alle Einzahler in den Ausbildungsfonds melden nach Abschluss eines Jahres an den Fonds die Summe der in Rechnung gestellten landesweiten Ausbildungszuschläge und die Summe der an den Fonds gezahlten Abschlagsbeträge. § 4  Schätzung der Höhe des Ausbildungsbudgets 1 Soweit Meldungen von ausbildenden Kranken- häusern nach § 3 nicht oder nicht vollständig bis zum 15. Oktober des Vorjahres vorliegen, werden die entsprechenden Beträge bzw. Mengen durch die Vereinbarungspartner geschätzt, wobei ins- besondere vorliegende Unterlagen des Hauses, die „Empfehlungsvereinbarung zur Ausbildungsfi- nanzierung in Baden-Württemberg zwischen den GKV-Landesverbänden und der Baden-Württem- bergischen Krankenhausgesellschaft“, Abschlüsse anderer Häuser und ggfs. die auf Bundesebene gem. § 17a Abs. 2 KHG vereinbarten Richtwerte herangezogen werden. 2 Die geschätzten Beträge bzw. Mengen sind dem Krankenhaus mitzuteilen. § 5  Information der ausbildenden Häuser Die BWKG teilt den ausbildenden Häusern das für Sie im Fonds vorgesehene Finanzierungs­ volumen mit. § 6  Vereinbarung eines Ausbildungszuschlags Die Vereinbarungspartner vereinbaren jährlich die Höhe des Ausbildungszuschlags je voll- und teilsta- tionärem Fall, mit welchem die Ausbildungsmehr- vergütung und die Aus­ bildungsstättenkosten über den Ausgleichsfonds finanziert werden. § 7  Höhe des Ausbildungszuschlages (1) Die Höhe des zu erhebenden Ausbildungszu- schlags ergibt sich für den Vereinbarungszeitraum durch die Division des als Ausgleichsfonds nach § 2 dieser Vereinbarung festgelegten Betrages durch die gemäß § 8 dieser Vereinbarung verein- barte Fallzahlsumme. (2) Maßgeblich für die Abrechnung ist der Tag der Aufnahme. § 8  Fallzahlsumme (1) 1 Die zur Berechnung des Ausbildungszu- schlags notwendige Fallzahlsumme wird auf Basis der Summe der für alle Krankenhäuser im Gel- tungsbereich von § 17 a des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes für das abgelaufene Kalenderjahr erbrachten Fälle, soweit für diese der Ausbildungs- zuschlag abgerechnet werden konnte, ermittelt. 2 Solange für das abgelaufene Kalenderjahr noch keine auf Landesebene vereinbarten Ausbildungs- zuschläge abgerechnet werden konnten, wird die Summe der im abgelaufenen Kalenderjahr abge- rechneten DRG-Systemzuschläge verwendet (vgl. § 3 Abs. 5). 3 Darüber hinaus sind weitere Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Auswir- kungen von bereits bekannten strukturellen Verän-