775 Ausbildung – Ergänzung zur Empfehlungsvereinbarung Die Baden-Württembergische Krankenhausge- sellschaft e.V., Stuttgart  – BWKG – und die AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, die Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse – KKH - Handelskrankenkasse (hkk) - HEK – Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschluss­ befugnis gem. § 212 Abs. 5 Satz 6 SGB V: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Ba- den- Württemberg, Stuttgart, der  BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Baden-Württemberg, die IKK classic, die  Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaft- liche Krankenkasse, Kassel, die Knappschaft, Regionaldirektion München, der  PKV-Verband, Landesausschuss Baden- Württemberg, Fellbach  – Verbände der Krankenkassen – schließen folgende Ergänzungsvereinbarung zur „Empfehlungsvereinbarung zur Ausbildungsfinan- zierung in Baden-Württemberg" vom 03.12.2015. Fortführung der Empfehlungsvereinbarung vom 03.12.2015 Die in § 7 der Empfehlungsvereinbarung vom 03.12.2015 genannte Laufzeit der Empfehlungs- vereinbarung wird bis zum 31.12.2019 verlängert. Ergänzungsvereinbarung zur „Empfehlungsvereinbarung zur Ausbildungsfinanzierung in Baden-Württemberg" vom 03.12.2015 1  der Empfehlungsvereinbarung wird durch folgende Fassung ersetzt: § 1  Vereinbarung der Ausbildungsbudgets (1) Für die Vereinbarung der Ausbildungsbudgets wird empfohlen, die in der Anlage aufgeführten Fi- nanzierungspauschalen zu Grunde zu legen. (2) 1 Für das Entfallen des Anrechnungsschlüssels im ersten Ausbildungsjahr gemäß Pflegepersonal- Stärkungsgesetz (§ 17a Abs. 1 KHG) wurde für das Jahr 2019 für Auszubildende in der Kinder- und Krankenpflege in allen Ausbildungsjahren ein Betrag in Höhe von 2.475,49 EUR in der Ausbil- dungsmehrvergütungspauschale berücksichtigt. 2 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass für die Jahre 2020 und folgende jeweils die sachgerechte Höhe des in Satz 1 genannten Betrages zu über- prüfen und entsprechend anzupassen ist (Anteil der Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr). (3) 1 Für das Entfallen des Anrechnungsschlüssels im ersten Ausbildungsjahr gemäß Pflegepersonal- Stärkungsgesetz (§ 17a Abs. 1 KHG) wurde für das Jahr 2019 für Auszubildende in der Krankenpfle- gehilfe ein Betrag in Höhe von 11.040,94 EUR in der Ausbildungsmehrvergütungspauschale berück- sichtigt. 2 Im Rahmen des Budgetausgleichs 2019 ist für Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr eine Pauschale in Höhe von 5.069,47 EUR anzu- setzen. (4) Bei Vorliegen einer tarifvertraglichen Verein- barung oder einer kirchlichen arbeitsrechtlichen Regelung über eine Ausbildungsvergütung für Aus- zubildende in betrieblich-schulischen Ausbildungs- gängen wird ab Inkrafttreten des Tarifvertrags, frühestens ab dem Jahr 2019, eine Pauschale in Höhe von 16.957,22 EUR bezahlt. (5) Die Regelungen zu Strukturverträgen und zur Sicherstellung der Ausbildung gemäߧ 17a Abs. 3 KHG bleiben unberührt. EE