Vertrag nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 SGB V – Gegenseitige Unterrichtung 805 EN zwischen dem AOK-Landesverband Baden-Württemberg, Stuttgart, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg, Kornwestheim, dem IKK-Landesverband Baden-Württemberg, Ludwigsburg dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Stuttgart, dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Stuttgart, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Württemberg, Stuttgart, der Badischen Landwirtschaftlichen Kranken- kasse, Karlsruhe, der Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, jeweils vertreten durch die Landwirtschaft- liche Krankenkasse Württemberg bzw. die Badische Landwirtschaftliche Krankenkasse, der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München und der Baden-Württembergischen Krankenhaus­ gesellschaft, Stuttgart sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Nord- Württemberg, Stuttgart, der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden, Karlsruhe, der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden, Freiburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg, Tübingen § 1  Zielsetzung 1 Dieser Vertrag dient dazu, die Zusammenarbeit zwischen Kassen- / Vertragsärzten, Krankenhäu- sern und Krankenkassen zu fördern, um eine zweckmäßige, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten im ambulanten und stationären Bereich zu gewährleisten. 2 Im Sinne dieser Zielsetzung sollen die Vertragspartner in re- gelmäßigen Gesprächen die Zusammenarbeit zwi- schen Kassen- / Vertragsärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen fördern. Vertrag nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 SGB V (Gegenseitige Unterrichtung und Überlassung von Krankenunterlagen) § 2  Geltungsbereich Dieser Vertrag ist für die nach § 108 SGB V zuge- lassenen Krankenhäuser, die Kassen-  /  Vertrags- ärzte und Krankenkassen im Land unmittelbar verbindlich. § 3  Überlassung von Krankenunterlagen bei der Krankenhausaufnahme des Patienten (1) 1 Zur Unterstützung der stationären Diagnostik und Therapie, der Vermeidung von Doppelunter- suchungen und der Verkürzung der Verweildauer stellt der Kassen-  /  Vertragsarzt dem Krankenhaus alle für die stationäre Behandlung bedeutsamen Un- terlagen hinsichtlich Anamnese, Diagnostik und am- bulanter Therapie zusammen mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung zur Verfügung. 2 Die Krankenhausärzte sollen diese Unterlagen bei ihren Entscheidungen angemessen berücksichtigen. (2) Der Kassen-  /  Vertragsarzt soll nach Möglich- keit zur Abstimmung zweckmäßiger diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen im ambulanten bzw. stationären Bereich schon vor der Einweisung des Patienten Kontakt mit den behandelnden Kran- kenhausärzten aufnehmen. § 4  Abstimmung Das Krankenhaus stellt sicher, daß der behandeln- de Krankenhausarzt rechtzeitig vor der Entlassung des Patienten das Gespräch mit dem weiterbe- handelnden Kassen-  /  Vertragsarzt sucht, soweit dies aus medizinischen Gründen im Interesse des Patienten notwendig ist oder dies der Verkürzung der Verweildauer dienen kann.