LKrebsRG 352 Landesqualitätskonferenz eingerichtet. 2 Die Lan- desqualitätskonferenz kann bei seltenen Kreb- serkrankungen oder durchgeführten Therapien landesweite Verfahren nach Absatz 2 durchführen. 3 Die regionalen Qualitätskonferenzen und die Lan- desqualitätskonferenz erstellen als Institutionen der Landesqualitätsberichterstattung regelmäßig einen Landesqualitätsbericht. § 9  Gesundheitsforschung (1) 1 Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen Interesse ste- henden Forschungsvorhaben kann 1. die Abgleichung personenidentifizierender Da- ten mit Daten der Krebsregistrierung Baden- Württembergs, 2. die Entschlüsselung der erforderlichen, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verschlüsselten Identi- tätsdaten und deren Übermittlung im erforderlichen Umfang vorgenommen werden. 2 Die Konzepte für Maß- nahmen nach Satz 1 sind in einem Antrag an das Epidemiologische Krebsregister zu begründen und haben dem wissenschaftlichen Stand und datenschutzrechtlichen Anforderungen zu entspre- chen.3 Das Epidemiologische Krebsregister holt eine Stellungnahme der zuständigen Ethikkom- mission einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ein und veranlasst nach Erhalt eines zustimmenden Votums im Einvernehmen mit dem Ministerium durch die Vertrauensstelle 1. die erforderlichen Abgleiche personenidentifi- zierender Daten oder 2. die Entschlüsselung der erforderlichen, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verschlüsselten Identi- tätsdaten. 4 Im Falle von Satz 1 Nummer 1 werden die ange- forderten Daten vom Epidemiologischen Krebsre- gister an die forschende Einrichtung weitergeleitet. (2) 1 Vor der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 hat die Vertrauensstelle über den meldenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder bei den Pa- tienten die schriftliche Einwilligung der Patienten einzuholen, wenn entschlüsselte Identitätsdaten oder Angaben, die von der empfangenden Stelle einer bestimmten Person zugeordnet werden kön- nen, weitergegeben werden sollen. 2 Ist der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle vor der Daten- übermittlung die schriftliche Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen einzuholen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. 3 Als nächste Angehörige gelten dabei in dieser Rei- henfolge Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder, Eltern und Geschwister. 4 Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung und hat die Vertrauensstelle hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. 5 Hat die verstorbene Person keine Angehörigen nach Satz 3, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die mit der verstorbenen Person in eheähnli- cher Gemeinschaft gelebt hat. 6 Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Daten empfangende Stelle der Ver- trauensstelle eine Einwilligungserklärung des Pa- tienten zu der Teilnahme an der Maßnahme nach Absatz 1 vorlegt, die sich auch auf die Einholung von Angaben aus der Krebsregistrierung erstreckt. (3) 1 Werden Daten nach Abgleichung nach Ab- satz 1 in der Weise übermittelt, dass sie von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Per- son zugeordnet werden können oder werden ledig- lich das Sterbedatum und die Todesursache einer verstorbenen Person übermittelt, ist die Einholung der Einwilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich. 2 Erfordert ein nach Absatz 1 genehmigtes Vorha- ben zu einem Krankheitsfall zusätzliche Angaben zu den Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 12 und können diese Angaben von der empfan- genden Stelle nicht einer bestimmten Person zu- geordnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilligung nach Absatz 2 einzuholen, die be- nötigten Daten bei der meldenden Stelle erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. 3 Die meldende Person oder Stelle darf diese Angaben mitteilen. 4 Der empfangenden Stelle ist es unter- sagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom Krebsregister übermittelten Daten eine Identifizierung der Patien- ten ermöglicht. (4) 1 Bei Forschungsvorhaben, deren Durchführung den Abgleich von durch die empfangende Stelle erhobenen Identitätsdaten mit Daten der Krebsre- gistrierung erfordern, übermittelt die empfangende Stelle für diejenigen Personen, von denen zu Ab-