BPflV bis 31.12.2012 80 § 16  (aufgehoben) § 17  Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien (1) 1 Die Vertragsparteien regeln in der Pflege- satzvereinbarung das Budget sowie Art, Höhe und Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie die Berücksichtigung der Ausgleiche und Berichtigun- gen nach dieser Verordnung; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. 2 Sie stellen auch Art und Anzahl der Ausbildungsplätze fest. 3 Die Pflege- satzvereinbarung muß auch Bestimmungen ent- halten, die eine zeitnahe Zahlung der Pflegesätze an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. 4 Die Pfle- gesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwi- schen den Vertragsparteien zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. (2) 1 Der Pflegesatzzeitraum beträgt ein Kalender- jahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. 2 Ein Pflegesatzzeitraum, der mehrere Kalen- derjahre umfaßt, kann vereinbart werden. (3) 1 Die Vertragsparteien nehmen die Pflege- satzverhandlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. 2 Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Abs. 4 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig abge- schlossen werden, daß das neue Budget und die neuen Pflegesätze mit Ablauf des laufenden Pfle- gesatzzeitraumes in Kraft treten können. (4) 1 Der Pflegesatzverhandlung sind insbesondere die Daten zugrunde zu legen, die nach § 5 Abs. 1 für den Krankenhausvergleich zu übermitteln sind. 2 Der Krankenhausträger übermittelt auf Verlangen einer Vertragspartei zur Vorbereitung der Pflege- satzverhandlung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach dem Muster der An- lagen 1 und 2 oder Teile davon. 3 Die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung enthält insbesondere Angaben zu den vereinbarten Vergütungen, den Leistungen und den Kalkulationen von Budget und tagesgleichen Pflegesätzen des Krankenhauses. 4 Die Leistungsaufstellung umfasst insbesondere eine anonymisierte, abteilungsbezogene Diagno- sestatistik nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Anga- ben zu Verweildauer und Alter der Patienten sowie dazu, ob der Patient im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose operiert wurde, in der jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 301 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- kannt gegebenen Fassung. 5 Die Diagnosestatistik ist auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzule- gen. 6 Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3 Abs. 4 aus, werden die Kosten und Leistungen für diese Patienten nicht in der allgemeinen Leis- tungs- und Kalkulationsaufstellung, sondern nach deren Anhang 3 ausgewiesen. (5) 1 Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Versor- gungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf gemeinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz zusätzli- che Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu er- teilen. 2 Bei dem Verlangen nach Satz 1 muß der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigen. (6) 1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesent- liche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leis- tungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe der medizinisch leistungsgerechten Vergütung eines Krankenhauses so frühzeitig gemeinsam vorzuklären, daß die Pflegesatzverhandlung zügig durchgeführt werden kann. 2 Können wesentliche Fragen bis zur Pflegesatzverhandlung nicht geklärt werden, sollen das Budget und die Pflegesätze auf der Grundlage der verfügbaren Daten vereinbart werden. 3 Soweit erforderlich, kann eine Prüfung dieser Fragen vereinbart werden. 4 Das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten Pflegesatzverhand- lung zu berücksichtigen. (7) Die Vertragsparteien können auch Rahmen- vereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlung