633 PIA-Vereinbarung-Anlage 2 § 1  Gegenstand und Ziele (1) 1 Institutsambulanzen nach § 118 Absatz 3 SGB V erfüllen einen spezifischen Versorgungsauftrag für psychisch Kranke, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung eines besonderen am- bulanten, krankenhausnahen Versorgungsangebo- tes bedürfen. 2 Das Angebot der Institutsambulanzen nach § 118 Absatz 3 SGB V richtet sich mit qualitativ hochwertigen multiprofessionellen Behandlungsan- geboten an eine Gruppe Kranker, die von anderen vertragsärztlichen Versorgungsangeboten, insbe- sondere von niedergelassenen Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten sowie Medizinischen Versorgungszentren, nicht erfolgreich behandelt werden können. (2) Die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V soll auch dazu beitragen, Krankenhaus- aufnahmen zu vermeiden bzw. stationäre Behand- lungszeiten zu verkürzen und Behandlungsabläu- fe durch ambulante Behandlungsalternativen am Krankenhaus zu optimieren. (3) 1 Es ist nicht Ziel der Ermächtigung von Institut- sambulanzen nach § 118 Absatz 3 SGB V, neben ambulanter außerklinischer Versorgung zusätzliche Angebote im Sinne von Doppelstrukturen aufzubau- en. 2 Der Versorgungsauftrag von Institutsambulan- zen nach § 118 Absatz 3 SGB V umfasst daher keine Leistungen des Krankenhauses nach § 75 Absatz 1a Satz 6 SGB V. (4) Diese Vereinbarung konkretisiert den Versor- gungsauftrag der Institutsambulanzen nach § 118 Absatz 3 SGB V, um eine systemkonforme Koor- dination der Versorgungsebenen im Bereich der ambulanten psychosomatischen Versorgung zu gewährleisten. (5) Die in dieser Vereinbarung geregelten vertrag- lichen Vorgaben sind zu erfüllen und entsprechend nachzuweisen. § 2  Einrichtungen und Ermächtigung (1) Ermächtigt im Sinne dieser Vereinbarung sind psychosomatische Krankenhäuser sowie psych- iatrische Krankenhäuser und Allgemeinkranken- häuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen (nachfolgend: Ein- richtung), die bisher nicht zur ambulanten psychi- atrischen und psychotherapeutischen Behandlung nach § 118 Absatz 1 oder 2 SGB V ermächtigt sind und die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen. (2) 1 Eine ambulante psychosomatische Versor- gung durch die Einrichtung ist dann als bedarfs- gerecht anzusehen, wenn die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V eine zentrale Versor- gungsfunktion wahrnimmt. 2 Eine zentrale Versor- gungsfunktion kann die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V nur dann wahrnehmen, wenn sie die Anforderungen nach § 3 erfüllt. (3) Vor erstmaliger Leistungserbringung erfolgt ein Nachweis der Einrichtung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 an die jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen und den Er- satzkassen. (4) Sofern die Voraussetzungen nach § 3 nicht mehr vorliegen, ist dies unverzüglich den jeweili- gen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mitzuteilen. (5) Bei einer Ermächtigung im Sinne des Absatz 1 erfolgt eine entsprechende Information an den jeweils zuständigen Zulassungsausschuss. § 3  Strukturelle Mindestanforderungen (1) Die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V muss unter der ärztlichen Leitung einer/s Fachärztin/Facharztes für Psychosomatische Medi- zin und Psychotherapie stehen. (2) Um eine breit gefächerte Fachkompetenz zu gewährleisten, müssen eine internistische sowie mindestens eine weitere spezifische somatische Anlage 2: Vereinbarung für Institutsambulanzen gemäß § 118 Absatz 3 SGB V CAP