PsychKHG 321 BB Teil 1 Allgemeines § 1  Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt 1. Hilfen für Personen, die aufgrund einer psy- chischen Störung krank oder behindert sind, 2. die Unterbringung von Personen im Sinne von Nummer 1 und 3. den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nummer 1 und 2 des Strafgesetz- buches (StGB). § 2  Grundsatz (1) 1 Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation der Person nach § 1 Nummer 1 besondere Rück- sicht zu nehmen. 2 Ihre Würde und ihr Wille sind zu achten. (2.) Bei der Ausgestaltung der Hilfen, der Unter­ bringung und des Maßregelvollzugs ist die Vielfalt der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation der betroffenen Per- son, angemessen zu berücksichtigen. Teil 2 Hilfen § 3  Allgemeines (1) 1 Hilfen nach diesem Gesetz werden geleistet, soweit sie freiwillig angenommen werden. 2 Maß- nahmen nach den Teilen 3 und 4 dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt. (2) Die Hilfen sollen Anordnungen von Schutz- maßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden. Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) (3) 1 Die Hilfen sollen gemeindenah vorgehalten werden. 2 Sie sollen möglichst wenig in die ge- wohnten Lebensverhältnisse der Person nach § 1 Nummer 1 eingreifen. (4) Eine stationäre Behandlung soll nur dann ver- mittelt werden, wenn das Ziel der Hilfen nicht auf anderem Weg erreicht werden kann. (5) Die Prävention psychischer Erkrankungen hat einen hohen Stellenwert. § 4  Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften Im Rahmen einer bedarfsgerechten Versorgung werden Hilfen nach diesem Gesetz ergänzend zu Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht. § 5  Begriff und Ziel der Hilfen (1) 1 Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die über die Gesundheitshilfen nach anderen Rechtsvorschriften hinaus die Personen nach § 1 Nummer 1 befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben. 2 Zu den Hilfen ge- hören insbesondere die Beratung, Betreuung, Hin- führung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbst- hilfe und Angeboten der Sozialen Arbeit sowie ehrenamtliche Hilfen. (2) Ziel der Hilfen ist es, 1. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten, 2. die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und zu fördern und 3. die selbstständige Lebensführung beeinträchti- gende und die persönliche Freiheit einschrän- kende Maßnahmen entbehrlich zu machen oder zu verkürzen.