767 EA Vereinbarung nach § 10 KHEntgG – LBFW Die Baden-Württembergische Krankenhausge- sellschaft, Stuttgart  – BWKG – und die AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, die Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse – KKH - Handelskrankenkasse (hkk) - HEK – Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschluss­ befugnis gem. § 212 Abs. 5 Satz 6 SGB V: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesver­ tretung Baden-Württemberg, Stuttgart, der  BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Kornwestheim, die IKK classic, die  Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als land- wirtschaftliche Krankenkasse, Kassel, die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion München, der  PKV-Verband, Landesausschuss Baden- Württemberg, Stuttgart  – Verbände der Krankenkassen – schließen folgende Vereinbarung nach § 10 KHEntgG zur Bestimmung des landesweit geltenden Basisfall- wertes für das Jahr 2019. § 1  Landesweit geltender Basisfallwert 1 Der landesweit geltende Basisfallwert (LBFW 2019) für Baden-Württemberg einschließlich der abschließenden Berichtigung für Fehleinschät- zungen des landesweiten Basisfallwertes 2018 beträgt 3.539,12 Euro. 2 Mit diesem Wert wird die Obergrenze gem. § 10 Abs. 4 KHEntgG eingehalten. 3 Er ist Basis für die Anwendung von § 10 KHEntgG im Folgejahr. 3 Der Vereinbarung nach § 10 KHEntgG zur Bestimmung des landesweit geltenden Basisfallwertes für das Jahr 2019 Vereinbarung liegen 2.400.000 Bewertungsrela- tionen zugrunde. 4 Das Ausgabevolumen beträgt 8.493.888.000,00 Euro. 5 In den Bewertungsrelati- onen sind 250 Punkte als abschließende Berück- sichtigung des Tatbestands der kodierbedingten Veränderung der Bewertungsrelationen für das Jahr 2019 enthalten. § 2  Berichtigung von Fehlschätzungen (1) 1 Das dem LBFW 2019 zugrunde liegende Aus- gabe- und Leistungsvolumen ist zu berichtigen, wenn und soweit das Leistungsvolumen, das die Vertragsparteien auf Ortsebene für das Jahr 2019 in den Krankenhausverhandlungen vereinbaren oder festsetzen lassen, von 2.400.000 Bewertungsrela- tionen (BWR) abweicht. 2 Eine Berichtigung ist nach Maßgabe folgender Vorgaben durchzuführen: 1.  Das mit den Krankenhäusern in Baden-Württ- emberg vereinbarte bzw. festgesetzte Volumen an effektiven Bewertungsrelationen für alle Entlassfälle des Jahres 2019 wird über alle Krankenhäuser addiert. liegen zum Zeitpunkt der Vereinbarung des LBFW für das Jahr 2020 nicht für sämtliche Krankenhäuser entspre- chende Vereinbarungsdaten vor, so verstän- digen sich die BWKG und die Verbände der Krankenkassen auf eine Einschätzung für die noch offenen Budgetvereinbarungen. 2.  Weicht das Ergebnis aus Nr. 1 von den ver- einbarten 2.400.000 BWR ab, so erfolgt eine Berichtigung durch Absenkung oder Erhöhung sowohl des Ausgabe- als auch des Leistungs- volumens, wobei zur Ermittlung des berichti- gten Ausgabevolumens eine Bewertung der abweichenden BWR mit dem LBFW 2019 ohne Ausgleiche erfolgt. 1 Sofern für das Helios Klinikum Pforzheim eine rückwirkende Ver- einbarung für das Jahr 2017 geschlossen werden sollte, wird das Vereinbarungsvolumen für das Budgetjahr 2019 entsprechend be- richtigt. Es ist kein zusätzlicher Ausgleich für die Jahre 2017 und 2018 zu berücksichtigen.