LKHG 304 (4) Werden Einrichtungen des Krankenhauses nicht nur vorübergehend für Zwecke mitbenutzt, die nicht der stationären Versorgung durch öffent- lich geförderte Krankenhäuser dienen, so kann dies bei der Bemessung der Fördermittel angemessen berücksichtigt werden. (5) Der Antragsteller hat auf Verlangen die Wirt- schaftlichkeit der Investition, die Folgekosten sowie die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelnen darzulegen. § 14  Bewilligung der Einzelförderung (1) 1 Die Einzelförderung von Investitionen wird auf Antrag bewilligt. 2 Investitionen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen in ein Investitionsprogramm des Landes aufgenommen sein und den im Kran- kenhausplan des Landes aufgenommenen Förder- kriterien entsprechen. 3 Die Förderung von Inves- titionen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann nur im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmit- tel bewilligt werden. 4 Die Bewilligung setzt in der Regel ein baufachliches Prüfungsverfahren voraus. 5 Gefördert wird durch Zuschuss. (2) 1 Die Förderung kann durch Festbetrag erfol- gen. 2 Dieser kann auf Grund pauschaler Kosten- werte festgelegt werden. 3 Die Festbetragsförderung bedarf der Zustimmung des Krankenhausträgers. 4 Sie soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. 5 Deshalb sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhaus zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden. 6 Das Nähere ist in der Bewilligung festzulegen. 7 Bei der Fest- betragsförderung erfolgt eine in das Einzelne ge- hende Prüfung im Rahmen der Bewilligung und der Schlussabrechnung nur, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen. (3) 1 Wird nicht durch Festbetrag gefördert, richtet sich die Förderung nach den für die bewilligte Inves- tition entstehenden Kosten. 2 Die Bewilligung legt die voraussichtliche Förderung auf der Grundlage der veranschlagten und überprüften Kosten fest. 3 Die endgültige Höhe der Förderung wird nach Vorlage der Schlussabrechnung durch Schlussbewilligung festgestellt. 4 Bei unvorhergesehenen außergewöhn- lichen Kostensteigerungen kann durch Änderung der Bewilligung bestimmt werden, dass die Kosten durch Verminderung des Umfangs der Investition und durch sparsamere Ausführung gesenkt werden, soweit dies nach dem Baufortschritt noch möglich und dem Krankenhausträger zumutbar ist. § 15  Pauschalförderung (1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauscha- len) werden pauschal gefördert 1.  die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, ausgenommen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter (kurzfristige Anlagegüter), 2.  sonstige nach § 12 Abs. 1 förderungsfähige In- vestitionen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Betrag (Kosten- grenze) nicht übersteigen. (2) 1 Für die Entscheidung, ob die Kostengrenze überstiegen wird, ist auf die vorauskalkulierten, voraussichtlich förderungsfähigen Kosten abzu- stellen. 2 Kostensteigerungen dürfen nicht kalkuliert werden. 3 Übersteigen die entstandenen förderungs- fähigen Kosten die Kostengrenze, so ist eine nach- trägliche Einzelförderung ausgeschlossen. 4 Unter- schreiten sie die Kostengrenze, so verbleibt es bei der Bewilligung, sofern diese nicht auf unrichtigen oder unvollständigen, vom Krankenhaus zu vertre- tenden Angaben beruht. (3) Die Pauschalmittel dürfen nur im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Krankenhausplan verwendet werden. (4) 1 Krankenhäuser, die eine nach dem Kranken- hausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungs- stätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Inves- titionen nach Absatz 1 einen Zuschlag zur Jahres- pauschale. 2 Der Zuschlag und die Jahrespauschale (Pauschalmittel) dürfen für die Ausbildungsstätte und für den übrigen Bereich des Krankenhauses verwendet werden. (5) 1 Die Pauschalmittel werden auf Antrag jährlich bewilligt. 2 Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die für ihre Bemessung maßgebenden Grundlagen nicht geändert haben. 3 Der Krankenhausträger ist verpflichtet, solche Än-